§ 556d BGB - Kommentierung zum sog. Mietendeckel aktualisiert

Das Mietrecht ist derzeit in aller Munde und die Unsicherheit bei den Betroffenen entsprechend hoch.
Entsprechend wertvoll ist die aktuelle Kommentierung zu § 556d BGB der neuen Rechtslage zur zulässigen Miethöhe in Hessen von Rechtsanwalt Heiko Ormanschick.

  

Rechtsanwalt Mietrecht Heiko Ormanschick

Zum Recht im Wohnungsmarkt aktuell:

Die Mangellage am Wohnungsmarkt hat zu einem drastischen Anstieg des Mietniveaus in den Ballungsräumen und Universitätsstädten geführt. Diese Erkenntnis hat den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist am 01.06.2015 und das Mietrechtsanpassungsgesetz am 01.01.2019 in Kraft getreten. Diese gesetzlichen Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe bilden das (vorläufige) Ergebnis einer Reihe von gesetzgeberischen Aktivitäten zum Mietpreisrecht. Dieses Recht ist naturgemäß Ausfluss unterschiedlicher politischer Vorstellungen. Es war bereits in der Vergangenheit zahlreicher inhaltlicher Veränderungen unterworfen. Die momentane politische Diskussion, durchaus beeinflusst von der Abkehr des Wählers von den sog. bürgerlichen Parteien hin zu den Parteien am linken und rechten Parteienspektrum, spiegelt den Zeitgeist unserer Gesellschaft und bewirkt eine geradezu atemberaubende Dynamik des Diskurses über eine effektive Mietpreisbegrenzung. Zwar scheint das vorrangig in Berlin diskutierte Thema Enteignung zunächst einmal wieder vom Tisch, stattdessen soll es aber nach Auffassung des rot-rot- grünen Senats der dortigen Landesregierung ein Mietendeckel richten, mit welchem die Mechanismen der sozialen Marktwirtschaft außer Kraft gesetzt werden. Hierbei stört den Landesgesetzgeber offenbar wenig, dass der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in seinem im September 2019 erstellten Rechtsgutachten keinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit eines solchen Mietendeckels lässt.

In einer Zeit wachsender Orientierungslosigkeit gilt es den Fokus auf die geltende Rechtslage zur Begrenzung des Mietniveaus, auf dessen verlässliche Erläuterung/Kommentierung und die hieraus zulässigerweise erwachsenden Vorgehensweisen zu richten. Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes am 01.01.2019 wollte der Gesetzgeber u.a. die Vorschriften zur Mietpreishemmung in den §§ 556 d ff. BGB „nachschärfen“. Es bleibt abzuwarten, ob diese Nachjustierung tatsächlich zu einer größeren Praxistauglichkeit der bisher eher wirkungslosen Mietpreisbremse führt. Diverse Gerichte erklärten in der Vergangenheit die jeweiligen Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Landesgesetzgeber schon aufgrund gesetzgebungstechnischer Mängel für unwirksam. Hierüber verschafft die aktuelle Kommentierung zu den §§ 556 d ff. BGB einen vollständigen Überblick und gibt den beteiligten Kreisen Hinweise auf ein rechtssicheres Vorgehen.

Heiko Ormanschick ist Rechtsanwalt in Hamburg, Dozent an der Hagen Law School Fachanwaltslehrgänge (iuria GmbH) zur Fortbildung zu Fachanwälten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mitherausgeber der ZMR sowie Mitherausgeber und Autor einer Vielzahl von Kommentierungen rund um das Mietrecht. Zu den Mandanten des Autors zählen zahlreiche Haus- und Grundstücksverwaltungen.

Die wertvolle Kommentierung im Dr. von Göler Anwaltskommentar wurde von Google indexiert.

Beispiel für ORMANSCHICK Rechtsanwälte Hamburg

Kommentierte Normen:
§ 535 BGB § 543 BGB § 550 BGB § 551 BGB § 556d BGB § 556e BGB § 556f BGB § 556g BGB § 569 BGB § 615 BGB

Google-Treffer

zu § 556d BGB

§ 556 d BGB Nr. 3 von 778.000 bei Google.de am 09.10.2019

Zulässige Miethöhe Nr. 4 und 5 von 556.000

Miete Verordnungsermächtigung Nr. 1 und 2 von 17.200

Wiedervermietung 10% begrenzt Nr. 7 von 2.380

Mietwohnungen Ballungszentren Miethöhe Nr. 6 von 2.060

ortsübliche Vergleichsmiete Hessen (ab 27.11.2015) Nr. 6 von 27.900

LG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17 - ZMR 2018, 48  Nr. 9 von 489 Ergebnissen

Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil vom 22.06.2017 Nr. 11 von 17

AG Köln, Urteil vom 15.02.2019 - 208 C 188/18 Nr. 1 von 129

Verstoß gegen zulässige Miethöhe Ausnahmetatbestände Nr. 6 von 95.500

zu § 551 BGB  

§ 551 bgb Nr. 3 von 694.000 Treffern bei Google.de am 09.10.2019

Begrenzung von Mietsicherheiten Nr. 2 von 15.000

Anlage von Mietsicherheiten Nr. 2 von 33.100

Mietsicherheit Dreifaches der Miete 1. Treffer von 31.200

Mietsicherheit Sicherheitsleistung § 232 BGB Nr. 2 von 7.610

Miete Barkaution faktische Überlassung Nr. 2 von 9

Mietkaution Sicherungsabtretung Nr. 3 von 16.700

Kaution Miete gestreckte Fälligkeit Nr. 4 von 10

Kaution Miete Überschreitung zulässige Höchstgrenze Nr. 11 von 13.500

Mietsicherheit nicht gesetzeskonform angelegt Schadensersatz Nr. 7 von 10.900

Kaution Verzug Kündigung wichtiger Grund Nr. 3 von 40.300

Mietsicherheit Zuständigkeit Amtsgericht Nr. 4 von 16.000

 
 

Fußnoten