§ 556d BGB - Kommentierung zum sog. Mietendeckel aktualisiert
Das Mietrecht ist derzeit in aller Munde und die Unsicherheit bei den Betroffenen entsprechend hoch.
Entsprechend wertvoll ist die aktuelle Kommentierung zu § 556d BGB der neuen Rechtslage zur zulässigen Miethöhe in Hessen von Rechtsanwalt Heiko Ormanschick.
Zum Recht im Wohnungsmarkt aktuell:
Die Mangellage am Wohnungsmarkt hat zu einem drastischen Anstieg des Mietniveaus in den Ballungsräumen und Universitätsstädten geführt. Diese Erkenntnis hat den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist am 01.06.2015 und das Mietrechtsanpassungsgesetz am 01.01.2019 in Kraft getreten. Diese gesetzlichen Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe bilden das (vorläufige) Ergebnis einer Reihe von gesetzgeberischen Aktivitäten zum Mietpreisrecht. Dieses Recht ist naturgemäß Ausfluss unterschiedlicher politischer Vorstellungen. Es war bereits in der Vergangenheit zahlreicher inhaltlicher Veränderungen unterworfen. Die momentane politische Diskussion, durchaus beeinflusst von der Abkehr des Wählers von den sog. bürgerlichen Parteien hin zu den Parteien am linken und rechten Parteienspektrum, spiegelt den Zeitgeist unserer Gesellschaft und bewirkt eine geradezu atemberaubende Dynamik des Diskurses über eine effektive Mietpreisbegrenzung. Zwar scheint das vorrangig in Berlin diskutierte Thema Enteignung zunächst einmal wieder vom Tisch, stattdessen soll es aber nach Auffassung des rot-rot- grünen Senats der dortigen Landesregierung ein Mietendeckel richten, mit welchem die Mechanismen der sozialen Marktwirtschaft außer Kraft gesetzt werden. Hierbei stört den Landesgesetzgeber offenbar wenig, dass der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in seinem im September 2019 erstellten Rechtsgutachten keinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit eines solchen Mietendeckels lässt.
In einer Zeit wachsender Orientierungslosigkeit gilt es den Fokus auf die geltende Rechtslage zur Begrenzung des Mietniveaus, auf dessen verlässliche Erläuterung/Kommentierung und die hieraus zulässigerweise erwachsenden Vorgehensweisen zu richten. Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsanpassungsgesetzes am 01.01.2019 wollte der Gesetzgeber u.a. die Vorschriften zur Mietpreishemmung in den §§ 556 d ff. BGB „nachschärfen“. Es bleibt abzuwarten, ob diese Nachjustierung tatsächlich zu einer größeren Praxistauglichkeit der bisher eher wirkungslosen Mietpreisbremse führt. Diverse Gerichte erklärten in der Vergangenheit die jeweiligen Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Landesgesetzgeber schon aufgrund gesetzgebungstechnischer Mängel für unwirksam. Hierüber verschafft die aktuelle Kommentierung zu den §§ 556 d ff. BGB einen vollständigen Überblick und gibt den beteiligten Kreisen Hinweise auf ein rechtssicheres Vorgehen.
Heiko Ormanschick ist Rechtsanwalt in Hamburg, Dozent an der Hagen Law School Fachanwaltslehrgänge (iuria GmbH) zur Fortbildung zu Fachanwälten im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mitherausgeber der ZMR sowie Mitherausgeber und Autor einer Vielzahl von Kommentierungen rund um das Mietrecht. Zu den Mandanten des Autors zählen zahlreiche Haus- und Grundstücksverwaltungen.