Rezension zur Kommentierung des § 12 BGB von Herrn Dr. Hans-Jürgen Ruhl

Dr. Brunhilde Ackermann, Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof

Dr. Brunhilde Ackermann, Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof

Die Kommentierung des § 12 BGB mit ihren zwei Bereichen für Nichtjuristen und Juristen ermöglicht einen schnellen Überblick, wie auch vertiefte Lektüre für den Experten und ermöglicht effizientes Arbeiten durch direkt im Text anklickbare Fußnoten. 

 

Im Unterschied zum „klassischen“ Kommentar wendet sich (auch) die Kommentierung des § 12 BGB an zwei Zielgruppen: an den Rechtsverkehr (für Nichtjuristen), für den in knapper, präziser Weise eine Übersicht über den Anwendungsbereich und die Bedeutung der Norm gegeben wird, und an den Rechtsanwender (Expertenhinweise). Innerhalb der Expertenhinweise kann rasch und gezielt die Passage angesteuert werden, die weiterführende Hinweise in Bezug auf das jeweils aktuelle, interessierende Problem beinhaltet: die Gliederungspunkte beinhalten jeweils eine einleitende Passage, nach deren Lektüre unmittelbar zum nächsten Gliederungspunkt übergegangen werden kann.

Wer demgegenüber Näheres erfahren möchte, klickt auf „weiterlesen“. Derjenige, der etwa nur wissen möchte, ob die zu beurteilende Thematik unter den Namensschutz des § 12 BGB fällt oder vom Markengesetz oder vom Handelsgesetzbuch erfasst wird, findet die Antwort auf seine Frage auf diese Art und Weise rasch unter der Rubrik „Abgrenzungen“.

Von hohem praktischem Wert ist auch, dass die Fußnoten durch Anklicken der entsprechenden Nummern im Text direkt aufgerufen werden können. Inhaltlich überzeugt die Kommentierung von Herrn Dr. Ruhl durch einen guten Überblick über die Begrifflichkeiten, den Anwendungs- und Regelungsbereich, präsentiert eine kluge und repräsentative Auswahl von Entscheidungen zum Namensrecht, die für die Vielzahl der Fallgestaltungen in diesem Bereich sensibilisiert und endet mit einem Kapitel „Prozessuales“, das von der Zuständigkeit, über die richtige Klageart, die Darlegungs- und Beweislast bis zur Vollstreckung reicht.

Zur Autorin:

Vita Dr. Brunhilde Ackermann, Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
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1981 Abschluss von Studium und Referendarzeit in Heidelberg;
1981–1983 wissenschaftliche Assistentin an der Juristischen Fakultät der Universität zu Heidelberg und Promotion;
von 1983–2000 Rechtsanwältin und Sozia in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei (Sozietät Melchers), dort mit dem fachlichen Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Lauterkeitsrecht, Kennzeichenrecht, Urheberrecht und Kartellrecht;
seit 1992 zusätzlich Tätigkeiten als Prüferin im 1. juristischen Staatsexamen sowie im Rahmen von Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät in Heidelberg;
seit 2000 Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof ;
von November 2008 bis November 2012 Vorstandsvorsitzende des Vereins der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e.V. im: DeutscherAnwaltVerein e.V.;
von November 2011 bis 4. November 2015 Vizepräsidentin, ab 4. November 2015 Präsidentin der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof

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Unser Experte für Namensrecht, § 12 BGB

Rechtsanwalt: Dr. Hans-Jürgen Ruhl

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Ruhl, Kanzlei Danckelmann und Kerst, Frankfurt, Spezialist für Namensrecht

Fußnoten