Case-Study:

„Brexit“: Mögliche Folgen für Unternehmen

Teil 1: Steuerrecht und M&A
Steuerrecht
Dr. Marion Frotscher
Mitglied der Geschäftsbereichsleitung Steuern und Recht,
Warth & Klein Grant Thornton AG


„Der ‚Brexit' kann dazu führen, dass bei unverändertem Geschäft ein Unternehmen plötzlich mit einer erheblichen Mehrsteuer­belastung konfrontiert ist.“

Ein solcher Ersatztatbestand ist u.a., dass die einbringende Gesellschaft oder die übernehmende Gesellschaft nicht mehr innerhalb der EU ansässig ist. Im Falle eines „Brexit" wäre der Ersatztatbestand daher realisiert.

Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige auf die Erfüllung dieses Tatbestands keinen Einfluss hat, dürfte unerheblich sein. Die Finanzverwaltung hat auch in anderen Fällen wie z.B. die Entstrickung durch Abschluss eines neuen DBA, in denen der Steuerpflichtige weder tätig geworden ist, noch Einfluss auf den Eintritt der Voraussetzungen hat, eine steuerpflichtige Gewinnrealisation angenommen. Sie sieht darin keinen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das sich aus Art. 3 GG ergibt.

   6. Zusammenfassung

Die Folgen eines harten „Brexit" können von erheblicher Bedeutung für die steuerliche Situation grenzüberschreitend tätiger Unternehmen sein. Der „Brexit" kann dazu führen, dass bei unverändertem Geschäft ein Unternehmen plötzlich mit einer erheblichen Mehrsteuerbelastung konfrontiert ist. Es lohnt sich daher, sich jetzt schon mit etwaigen Szenarien nach dem Austritt zu beschäftigen. Insbesondere sind ggf. Umstrukturierungen im Unternehmen vorzunehmen, um die steuerlichen Folgen des "Brexit" abzumindern. Derartige Umstrukturierungen bedürfen Zeit. Schon vor diesem Hintergrund sollte frühzeitig überlegt werden, welche Schritte ggf. anzustoßen sind.