Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt die D&O-Versicherung:
Michael Hendricks
Rechtsanwalt, Standing Legal Counsel für die Howden Germany GmbH

„Es zeigt sich, dass auch bei Vergleichen eine Eigenbeteiligung der verantwortlichen Organmitglieder gefordert wird.“

Streitverkündung

Die beste Verteidigungsstrategie mag gelegentlich im Angriff liegen. So ist die Streitverkündung ein recht modernes Instrument in Organhaftungsfällen, wenn der Aufsichtsrat den Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Zumeist behauptet der beklagte Vorstand, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung umgemünzt werden kann in eine eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsrates. Wäre der Aufsichtsrat seiner Kontrollfunktion nachgekommen, so wäre es erst gar nicht zur Pflichtverletzung des Vorstandes gekommen. Ein solches Szenario führt in der D&O- Schadenpraxis zum Ergebnis explodierender Kosten, die zu einer Verpuffung von D&O- Deckungssummen führen können.
Die versicherten Personen sind sich häufig nicht darüber im klaren, dass sämtliche Abwehrkosten von Beklagten und Streitverkündeten über die Instanzenzüge mit enormen Beträgen die D&O-Deckungssummen reduzieren. Anders als in allen anderen Haftpflichtversicherungen werden Abwehrkosten auf die Deckungssummen angerechnet. Je umfangreicher und zeitraubender die Verfahren ausgestaltet sind, umso weniger bleibt von der Deckungssumme für die Freistellung der Verantwortlichen übrig.

Eigenbeteiligungen

Der Fall Siemens („Neubürger Urteil", Landgericht München, 2013) hat gezeigt, dass auch bei Vergleichen zwischen den Unternehmen und den Versicherungsgesellschaften Eigenbeteiligungen der verantwortlichen Organmitglieder gefordert werden. Auch dies ist bei VW zu erwarten, da wie schon festgestellt, die D&O-Deckungssumme nicht genügen wird. Die Höhe der Eigenbeteiligungen wird sich nach dem Verantwortungsbeitrag und gewiss auch nach den persönlichen verfügbaren Vermögen ausrichten. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Verantwortlichen dürften recht hohe Beträge eingefordert werden, die weit über den aktienrechtlichen Pflichtselbstbehalten liegen.