Frei zugängliche Fachveröffentlichung zur Auskunftspflicht der Erben

Wer vom Erblasser als naher Angehöriger enterbt ist, weiß oft nicht, welche Ansprüche er hat. Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern steht grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu. Dessen Durchsetzung gestaltet sich meist schwierig. Manchmal muss auch binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, um überhaupt in den Genuss des Pflichtteilsrechts zu kommen. Erforderlich ist stets Kenntnis von Bestand und Wert des Nachlasses. Rechtsanwältin Dr. Uta Heidenreich widmet sich auf BGB.Kommentar.de der Frage, wie man an diese Kenntnisse gelangt und behandelt dazu genauer den § 2314 BGB zur Auskunftspflicht des Erben.

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Erben und Pflichtteilsberechtigte wissen oft nicht, welche Rechte und Pflichten sie haben. Ebenso wissen sie häufig nicht, inwieweit der Nachlass zu ihrem Vorteil wäre oder ob das Erbe besser ausgeschlagen werden sollte. Im BGB Buch 5 zum Erbrecht, Abschnitt 5 zum Pflichtteil heißt es u. a.: „Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen“. Im Gesetzeskommentar zu § 2314 BGB geht Rechtsanwältin Dr. Uta Heidenreich detailliert auf die Rechte Pflichtteilberechtigter ein, erläutert deren Ansprüche und verweist auf wegweisende Urteile.

 

Auskunft über den Nachlass für den Pflichtteilsberechtigten

Die konkreten Ansprüche und Rechte des Pflichtbeteiligten

In dem Gesetzeskommentar zum BGB schreibt Rechtsanwältin Dr. Heidenreich, dass es keine pflichtteilsrechtliche Streitigkeit gebe, bei der § 2314 BGB nicht eine zentrale Rolle spiele. Um herauszufinden, was überhaupt an Nachlassvermögen vorhanden ist, haben Pflichtteilsberechtige verschiedene Möglichkeiten. Vorrangig gegen den Erben besteht der Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen und eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 sowie S. 3 BGB).

In beiden Fällen kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe von seinem Hinzuziehungsrecht Gebrauch machen, also auf seine Anwesenheit bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (privatschriftlich wie notariell) bestehen.

Zudem hat ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Nachlasses, in der Regel durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Nicht zuletzt besteht der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem auskunftspflichtigen Erben, sofern die Annahme naheliegt, dass die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht mit angemessener Sorgfalt erfolgte.

 

Wertvolle Informationen für Rechtsexperten sowie pflichtteilsberechtige Nichtjuristen

Der gesamte Gesetzeskommentar unter BGB.Kommentar.de richtet sich in einem Teil an Nichtjuristen in Form verständlicher Erläuterungen der Gesetzeslage sowie auf der anderen Seite an erfahrene Juristen im Expertenteil. So vermittelt auch RA Dr. Heidenreich die wesentlichen Informationen zu § 2314 BGB für betroffene Personen in Erbschaftsangelegenheiten sowie für vertretende Anwälte. Eine nützliche Grundlage für die juristische Arbeit an Erbrechts- und Pflichtteilangelegenheiten bildet die Zusammentragung verschiedener wegweisender Urteile, die als wertvolle Referenzen dienen können.

Weitere Bestandteile des Gesetzeskommentars für den Rechtsverkehr sowie für Anwälte im Expertenteil sind Erläuterungen zum Verfahren, zur Vollstreckung und zu den Kosten sowie Verweise auf Literaturstimmen. Die Kosten sind in allen Fällen durch den Nachlass zu tragen, womit auch Pflichtteilsberechtigte daran beteiligt werden.

Über die Autorin

Seit 2006 ist Frau Dr. Heidenreich der Kanzlei Dolle & Partner zugehörig. Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit widmete sie sich vorrangig dem Erbrecht. 2009 wurde sie im Erbrecht promoviert (Titel der Dissertation: Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten) und 2014 zur Fachanwältin für Erbrecht ernannt. Die alteingesessene Kanzlei Dolle & Partner im sauerländischen Arnsberg (NRW) und Zweitstandort in Sundern mit fünf Rechtsanwälten und Notaren, davon drei Fachanwälten im Erbrecht, ist neben Erbrecht insbesondere auf Familienrecht spezialisiert.

Über den Gesetzeskommentar

Der kostenlose und ohne Registrierung frei zugängliche BGB-Gesetzeskommentar ist ein Dienst der Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH. Der Online-Kommentar mit umfassenden Kommentierungen zum BGB wurde 2014 ins Leben gerufen. Seit 2015 ergänzt auch der GmbHG-Kommentar das Angebot der Verlagsgesellschaft in deutscher und englischer Sprache sowie – entsprechend dem BGB-Kommentar – unterteilt in allgemeinverständlicher Ausführung sowie auf juristisch-fachlichem Niveau. Sämtliche Kommentierungen werden von Fachanwälten auf dem jeweilig behandelten Gebiet vorgenommen. Für hohe qualitative Standards und verlässliche Informationen für ihre Nutzer vertraut die von Göler Verlagsgesellschaft auf ein Netzwerk professioneller Autoren, das sich aus Rechtsanwälten, Notaren und ganzen Kanzleien zusammensetzt.

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Zitierweise: v. Göler – Heidenreich, BGB, Kommentar

Link und Vorschau:

https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-5/Auskunftspflicht-des-Erben/

Zum Hintergrund:

BGB.Kommentar.de ist der erste kostenfreie Internet-Kommentar der Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH, der seit Ende 2014 mit vielen Kommentierungen veröffentlicht wird. Seit 2015 wird zusätzlich ein Internetkommentar zum GmbHG (auch auf Englisch!) herausgegeben. Die Gesetzeskommentare sind ohne Registrierung für jedermann frei zugänglich.

Die Autoren sind Rechtsanwälte und auf das Gebiet der von ihnen bearbeiteten Norm(en) spezialisiert. Beiden Kommentaren gemeinsam ist die Darstellung in zwei Teilen: Im ersten Teil wird die Kommentierung auf allgemeinverständlichem Niveau für Nicht-Juristen präsentiert. Der zweite Teil geht auf professionellem Niveau und nicht selten mit mehr als 15 Seiten Umfang pro Norm in die Tiefe. Dieser Expertenteil ist für den Leserkreis der Rechtsanwälte, Richter und Justitiare wie gewohnt mit Fußnoten und Randnummern aufbereitet. Dabei macht der Online-Kommentar konsequent von den Möglichkeiten des Internets Gebrauch.

Die Dr. von Göler Anwaltskommentare verzeichnen bereits über 4,5 Millionen aufgerufenen Seiten.

Fußnoten