von Göler (Hrsg.) / Leander J. Gast / § 2078

§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck

In §§ 2078 f. BGB sind die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen in Testamenten abschließend geregelt (zur analogen Anwendung s. Rn. 19, 20). Für den Erbvertrag verweist § 2281 Abs. 1 BGB auf beide Vorschriften; anfechtungsberechtigt ist hier allerdings der Erblasser selbst, weil er anders als beim Testament nicht einfach durch Widerruf die im Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung widerrufen kann. Beim gemeinschaftlichen Testament findet die Verweisung nach Versterben des Ehegatten entsprechend Anwendung; dem überlebenden Ehegatten steht damit ebenfalls nach § 2281 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 2078 f. BGB ein Anfechtungsrecht zu. Die Vorschriften sind leges speciales zu §§ 119, 123 BGB. Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit nach §§ 2039 ff. BGB sowie die Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1 BGB sind

2) Definitionen

a) Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Letztwillige Verfügung ist jede einzelne Verfügung von Todes wegen, also jede Verfügung innerhalb eines Testaments. Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB), also Schenkungen, die nicht unter Lebenden vollzogen worden sind, stehen den Verfügungen von Todes gleich und unterliegen damit ebenso den erbrechtlichen Anfechtungsregeln. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18

Umstritten ist die analoge Anwendung bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Während hier beachtliche Literaturstimmen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 18; Loritz in: Soergel, Kommentar zum BGB, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn. 9; Edenhofer in: Palandt, BGB-Kommentar, bis 63. Auflage 2004, § 2078 Rn. 12. die Auffassung vertreten, die §§ 2078 f. BGB seien zumindest entsprechend anwendbar, lehnt der Bundesgerichtshof BGH, NJW 2004, 767, 769; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 12. dies zu Recht unter Hinweis auf den Schutz des Vertragspartners ab. Zutreffend weist der Bundesgerichtshof daraufhin, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem Vertragspartner den von § 2078 Abs. 3 BGB ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu nehmen. Gegen die analoge Anwendung spricht zudem, dass es sich bei §§ 2078 f. BGB um Spezialvorschriften handelt, deren Analogiefähigkeit im Allgemeinen restriktiv zu handhaben ist. Im Übrigen besteht keine planwidrige Regelungslücke, da ein Rückgriff – wenn auch ohne Beachtlichkeit eines Motivirrtums – auf §§ 119, 123 BGB möglich ist.

Konsequenterweise ist auch eine analoge Anwendung des § 2078 BGB auf Willenserklärung bei Übergabeverträgen in Konstellationen der vorweggenommenen Erbfolge abzulehnen. Bejahend jedoch Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984 S. 203 ff. Hierbei handelt es sich um vollzogene Verträge unter Lebenden, auf die bereits nach der Gesetzessystematik die allgemeinen Anfechtungsvorschriften des BGB-AT Anwendung finden. Für die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden auch OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 72, 73 – für eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zu Gunsten Dritter auf den Todesfall nach §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB Für eine analoge Anwendung von § 2078 BGB besteht auch vor dem Hintergrund der grundsätzlichen „Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs“ (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 2 oder § 988 BGB) keine Veranlassung, da der Gesetzgeber über die schenkungsrechtlichen Widerrufsgründe hinaus, keine besonderen, von §§ 119, 123 BGB abweichende Irrtumsregelungen vorgesehen hat. Insbesondere der Motivirrtum soll auch bei der Schenkung nicht zur Anfechtung berechtigen. Rechtsicherheit und Schutz des Vertragspartners gebührt der Vorrang.

b) Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB)

§ 2078 Abs. 1 BGB enthält in wörtlicher Übereinstimmung dieselben beiden Irrtumsarten wie § 119 Abs. 1 BGB, so dass insoweit auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden kann (s. § 119 BGB). Hierdurch wird § 2078 Abs. 1 BGB aber nicht gegenstandslos, weil die gesetzliche Formulierung zur Erheblichkeit des Irrtums anders ist; lediglich „soweit“ der Irrtum reicht, sind Teile des Testaments oder Erbvertrages nichtig. Irrtum ist dabei das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. BGH LM Nr. 21 Bl. 2 R; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 119 Rn. 7

aa) Inhaltsirrtum, § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB:

Hier entspricht der äußerere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erblassers. Dieser irrt sich aber über die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Erklärung. Mit Lessmann Lessmann, JuS 1969, 478, 480 lässt sich hier auf die prägnante Formel: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt!“ zurückgreifen.

bb) Erklärungsirrtum, § 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB:

Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum in der Erklärungshandlung und liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Die klassischerweise in Lehrbüchern angeführten Fälle des Verschreibens dürften in der Praxis eher selten sein. Für Beispiele s. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6.Auflage 2013, § 2078 Rn. 20 Im Übrigen wird man hier häufig bereits im Wege der Auslegung einen Irrtum und damit einen Anfechtungsgrund ausschließen können.

c) Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB)

Im Gegensatz zum Allgemeinen Teil des BGB erkennt § 2078 Abs. 2 BGB den Motivirrtum als Anfechtungsgrund an. Die Formulierung ist sehr weit und erfasst auch den durch arglistige Täuschung herbeigeführten Motivirrtum. BayObLG, FamRZ 2003, 708, 709 Daher bedurfte es auch keiner Komplementärregelung zu § 123 Abs. 1 BGB bei den erbrechtlichen Anfechtungsgründen.

Die irrige Annahme eines Umstandes beinhaltet die fehlerhafte Vorstellung über Vergangenes oder Aktuelles, Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 4 während die Erwartung sich auf ein zukünftiges Ereignis bezieht. BGH, FamRZ 1977, 786; BayObLG 1971, 149; OLG Köln, ZEV 2004, 329, 331; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 4; zu unscharf hingegen Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 25, der beides zusammenfasst (sauberer dann in Rn. 39) Die zur Anfechtung berechtigenden Umstände werden vom Gesetzgeber nicht weiter definiert oder eingeschränkt; es kommen somit Umstände jeglicher Art in Betracht. Der Irrtum kann sich auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen, und auch auf den künftigen Eintritt oder Nichteintritt des Umstandes beziehen. Unerheblich ist auch, ob die Umstände unabhängig vom Willen des Erblassers eintreten oder von seinem Willen abhängen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Willensmangel aus der Erklärung heraus ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können zur Feststellung der irrigen Annahme oder Erwartung herangezogen werden.

d) Bei Errichtung der letztwilligen Verfügung

Eine Anfechtung wegen Irrtums – gleich ob nach § 2078 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorlag. Die Anfechtung kann gerade im Hinblick auf § 2078 Abs. 2 BGB nicht auf solche Umstände bezogen werden, die der Erblasser bei seiner Willensbildung nicht gekannt und auch nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.

Allerdings genügt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Erblasser einen Umstand derart als selbstverständlich voraussetzt, dass er ihn zwar nicht konkret im Bewusstsein hat, aber die durchaus vorhandene Vorstellung „jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen kann“ BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413 (sog. unbewusste oder selbstverständliche Vorstellung). Diese Rechtsprechung ist kaum vernünftig zu handhaben und führt letztlich zu unnötiger Rechtsunsicherheit.

Praktikerhinweis: Erkennt der Erblasser nach Errichtung der letztwilligen Verfügung den Irrtum und nimmt dennoch keine Änderung derselbigen vor, so scheidet eine spätere Anfechtung durch einen Dritten aus.

e) widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB)

Der Anfechtungsgrund wegen rechtswidriger Drohung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist identisch mit dem aus § 123 Abs. 1 BGB (s. § 123 BGB). Unter Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohenden vorgibt, Einfluss zu haben. BGH, FamRZ 1996, 605, 606 Rechtswidrig ist die Drohung, wenn der Zweck, das Mittel oder die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig ist. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, von wem die Drohung ausgeht.

f) Ursächlichkeit/Kausalität

Irrtum oder Drohung müssen für die letztwillige Verfügung bestimmend oder zumindest derart mitursächlich gewesen sein, dass der Erblasser sie ohne den Irrtum oder die Drohung nicht getroffen hätte. BGH, FamRZ 1961, 366; Weidlich in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2014, § 2078 Rn. 9 Gerade für den sehr weit gefassten Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfährt die Ursächlichkeit als Korrektiv nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung. Denn beim Motivirrtum muss der zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für die angefochtene letztwillige Verfügung gewesen sein; nicht jede Ursache hat das Gewicht eines Beweggrundes. BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413; BGH, ZEV 2008, 237, 240 Hierfür muss es sich um besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren. BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413; BayObLG FamRZ 2005, 656, 658; OLG München, Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2078 Rn. 43

An der Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Erblasser die fragliche letztwillige Verfügung auch ohne den Irrtum oder die Drohung getroffen hätte oder wenn der Irrtum erst später entstanden ist (dann liegt bereits kein Irrtum bei Errichtung vor). Erkennt der Erblasser seinen Irrtum und ändert er daraufhin die letztwillige Verfügung nicht, so führt die Bestätigung zum Entfallen des Anfechtungsgrunds. BayObLG, NJW-RR 1995, 1096 Gleiches gilt insbesondere auch hinsichtlich Änderungsvorbehalten bei gemeinschaftlichen Testamenten, wenn den Testierwilligen bewusst ist, dass der Änderungsvorbehalt bei zwischenzeitlich eingetretener Testierunfähigkeit (z.B. Demenz) nicht mehr ausgeübt werden kann; eine Testamentsanfechtung kommt dann nicht mehr in Betracht.

7. Die Berechtigung zur Anfechtung ergibt sich aus § 2080 BGB. Beim Erbvertrag gelten ergänzend § 2281 und § 2285 BGB.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Als typischer Fall eines Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind Irrtümer über die Bindungswirkung eines Erbvertrages, also die irrige Vorstellung des Erblassers, er könne die vertragsmäßige Erbeinsetzung jederzeit widerrufen und anderweitig über den Nachlass verfügen, anzuführen. OLG Hamm, FamRZ 1967, 697; BayObLG, FamRZ 1997, 143 Nicht zur Anfechtung berechtigen soll hingegen ein Irrtum über die vergleichbar einem Erbvertrag einsetzende Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Versterben eines Ehegatten. OLG München, NJW-RR 2011, 1020 Ebenso wenig der Irrtum eines Ehegatten darüber, dass ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten nicht durch ein einfaches Testament widerrufen werden kann. BayObLG München, FamRZ 2003, 259, 261 Erbeinsetzungen mit dem Passus „ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsrechte“, die in dem Glauben vorgenommen werden, hierdurch

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • BGH, 03.05.1961 – V ZR 154/59                
  • BGH, 08.05.1985 – IVa ZR 230/83           
  • BGH, 22.01.1986 – IVa ZR 90/84             
  • BGH, 27.05.1987 – IVa ZR 30/86               
  • BGH 22.11.1995 – XII ZR 227/94                
  • BGH, 26.11.2003 – IV ZR 438/02                
  • BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06    
  • BayObLG, 07.06.1994 – 1Z BR 69/93 
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 – 20 W 606/94
  • BayObLG, 19.10.2000 – 1Z BR 116/99
  • BayObLG, 02.05.2002 – 1Z BR 24/01
  • BayObLG, 14.08.2002 – 1Z BR 58/02
  • OLG Köln, 03.11.2003 – 2 Wx 26/03
  • BayObLG 02.08.2004 – 1Z BR 56/04
  • OLG Oldenburg, 20.01.2010 – 12 U 67/09 
  • OLG München, 28.03.2011 – 31 Wx 93/10  
  • OLG Koblenz, 06.05.2014 – 3 U 1272/13         
  • OLG
5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 74. Auflage 2015
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 9: Erbrecht, §§ 1922 – 2385, §§ 27 – 35 BeurkG, 6. Auflage 2013
  • Dirk Olzen, Die vorweggenommene Erbfolge, 1984
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft. Bei einem Motivirrtum gelten erhöhte Anforderungen. Für die Ursächlichkeit/Kausalität gibt es keinen Beweis „des ersten Anscheins“. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Irrtums müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben. Der Nachweis des Anfechtungsgrundes kann auch durch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, geführt werden. Die bei der Auslegung von Testamenten geltende „Andeutungstheorie“ gilt für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht.

8) Anmerkungen

Die Vorschrift stellt über den Verweis des § 2281 Abs. 1 BGB eine wichtige Abschwächung der Bindungswirkung beim Erbvertrag dar, weil der Erblasser hiernach zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist und seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Hervorzuheben ist hierbei als Anfechtungsgrund der Irrtum des Erblassers über die Bindungswirkung des Erbvertrages. Dies überrascht, denn der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Dabei hat der Notar auch die Wirkungen des Vertrages zu erläutern. Dem Erblasser wird also gerade die Bindungswirkung vor Augen geführt. Wie es in der Praxis – jedenfalls bei einem deutschen Notar – noch zu einem Irrtum über die Bindungswirkung kommen kann, ist schwer nachvollziehbar. Zur „Verteidigung“ des Erbvertrages gegen eine Anfechtung lässt sich im Rechtstreit jedenfalls die Belehrungspflicht des Notars anführen.

Konsequenterweise müsste § 2078 BGB i.V.m. § 2281 Abs.

Autor & Kanzlei
Leander J. Gast, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast
Office@LeanderJGast.de +49 30 2404766

Ausbildung und beruflicher Werdegang

  • Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg
  • Stipendiat des Hochbegabtenfördungswerk Cusanus
  • 1989/1990 Studium an der University of Texas at Austin
  • 1990/1991 Studium an der Universidad de Salamanca
  • 1993/94 Jurastudium an der New York University School of Law, mit Abschluss Master in International Legal Studies (LL.M.)
  • 1994 erfolgreiches Ablegen der Anwalts-Zulassungsprüfung in New York (New York Bar Exam)
  • 1994/95 Arbeit in US-Amerikanischer Großkanzlei
  • Auslands- und Arbeitsaufenthalte in Frankreich, Schweden und Spanien
  • beide Staatsexamina mit großem Prädikat
  • Juristische Wahlstation in San Sebastian/Spanien 
  • zugelassen als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin und in New York
  • von 1998 - Juli 2000 als Anwalt tätig in Berliner Wirtschaftskanzlei
  • seit dem 9. April 2008 Fachanwalt für Steuerrecht
  • seit dem 28. Juli 2010 Fachanwalt für Erbrecht
  • seit dem 24. Februar 2012 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Inhaber und Dozent einer juristischen Privatakademie (Hemmer Berlin der Hauptkurs und Hemmer Berlin Assessorkurs) - Dozent seit mittlerweile 15 Jahren

Sprachen

  • Englisch und Spanisch fließend
  • Französisch befriedigend
  • Schwedisch
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