1.2.1 Begehung eines gravierenden Gesetzesverstoßes und
1.2.2 Entlastung entgegen dem Willen einer Aktionärsminderheit
2. Verweigerung der Entlastung
• Misstrauensvotum
• Führt nicht zur Abberufung des Aufsichtsrates, § 103 AktG
III. WAHL DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
1. Angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder erforderlich
• Anzahl bestimmt der Aufsichtsrat selbst
• Laut Corporate Governance Bericht 2015 von VW: 4 unabhängige Mitglieder
2. Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses bei Unterschreitung der Anzahl
• Führt zur Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung
• Relevante Fehlinformation der Aktionäre über die Einhaltung des DCGK
„Zwar hat der BGH der
Hauptversammlung
einen weiten Ermessens-
spielraum bei der Ent-
lastung eingeräumt,
dieser geht aber nicht so
weit, dass auch bei
Gesetzes- und Satzungs-
verstössen Entlassung
erteilt werden darf.“