von Göler (Hrsg.) / Lennart Matzke / § 242

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Einleitung

Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB ist durch die Interpretation, die er durch die Gerichte erfahren hat, zu einer der wichtigsten und zentralen Vorschriften nicht nur des Privatrechts, sondern der gesamten Rechtsordnung geworden. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 55. Edition, 01.08.2020, § 242 BGB Vorbemerkung Dem rechtsethischen Prinzip Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 421 ff. von Treu und Glauben kommt im gesamten Rechtsleben überragende Bedeutung zu. Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018, § 242 BGB, Rn. 1 Der Grundgedanke der Norm ist, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Diese Generalklausel wurde über die Jahre in mehreren tausend Urteilen des BGH konkretisiert. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, a.a.O., § 242 BGB Vorbemerkung § 242 BGB richtet sich gegen treuwidriges Verhalten und soll vor allem solche Fälle vermeiden, in denen bei „bloß formaljuristischer Beurteilung untragbare Ergebnisse erzielt würden“. BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 12/87 Rn. 33 

§ 242 BGB hat einerseits rechtsbegründende, andererseits rechtsbegrenzende Wirkung. Die Norm dient der Neuschöpfung von Rechten und Pflichten (Rechtsbegründung), aber auch der Korrektur des Willens der Parteien sowie des Gesetzes (Rechtsbegrenzung). Insoweit kann § 242 BGB subjektive Rechte begrenzen, ist gleichsam aber auch eine Art „Notventil“, um Lücken zu schließen. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 2 

Die Vorschrift setzt nur ein bestehendes Schuldverhältnis im Sinne von § 241 BGB voraus und bezieht sich auf den Schuldner einer Leistungspflicht. Die Konturen verschwimmen allerdings. Die Norm wird in vielfacher Hinsicht erweitert, sodass sie auch ohne bestehendes Schuldverhältnis zu beachten ist. So entfaltet der Grundsatz von Treu und Glauben neben dem Bürgerlichen Recht auch in anderen Rechtsgebieten Wirkung. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 2 Dabei sind mit besonderer Sorgfalt die anderen Grundsätze und Wertentscheidungen der Rechtsordnung, ebenso wie die spezifischen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsgebiete und ggf. die spezifischen Vertragsinhalte zu beachten. § 242 BGB ermächtigt nicht zu einer „Billigkeitsjustiz“, die die Rechtsfolgen aus Gesetz oder Vertrag regelmäßig durch angemessener erscheinende Ergebnisse ersetzen könnte. Vielmehr richtet sich die Norm gegen treuwidriges Verhalten und demgemäß „untragbare Ergebnisse“. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 2; BGH, Urteil vom 22.10.1987 – VII ZR 12/87 Rn. 33 
§ 242 BGB hat eine enorme praktische Bedeutung. Es ist eine Tendenz erkennbar, aufgrund derer die Rechtsprechung hierzu beständig zugenommen hat. Die Rechtsprechung zu § 242 BGB wurde inzwischen in vielen Bereichen durch gesetzliche Regelungen abgelöst. Diese sind nun als leges speciales vorrangig. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 27 

b) Anwendungsbereich

§ 242 BGB hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht das gesamte Rechtsleben. BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 183/80 Rn. 24 Die Norm gilt neben dem Privatrecht auch im Prozessrecht, Strafrecht und sonstigen öffentlichen Recht. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 2. 

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im gesamten Privatrecht zu beachten. Entgegen des Wortlauts und der gesetzlich systematischen Stellung ist er nicht nur auf das Recht der Schuldverhältnisse beschränkt. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 4 

Die Gebote von Treu und Glauben gelten ebenfalls für das gesamte öffentliche Recht. § 242 BGB selbst ist als privatrechtliche Vorschrift dabei nur entsprechend anwendbar. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 4  

Im Prozessrecht untersteht das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben. Ein Hauptanwendungsfall stellt die unzulässige Rechtsausübung bei Prozesshandlungen dar. Die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung sind dabei auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu berücksichtigen, Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 10 wie beispielshalber bei der unredlichen Herbeiführung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. BGH, Urteil vom 06.10.1971 – VIII ZR 165/69 Rn. 11 

Bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht und im Prozessrecht sind jedoch die Eigenarten dieser Rechtsgebiete zu beachten. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 4 Bei der Interessenabwägung sind beispielsweise die öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, 2. Auflage § 242 BGB, Rn. 11 

Rechtsprechung zum Thema: BGH, Urteil vom 03.11.2014, Az. VIII ZR 9/14

Grundsatz zum Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 03.11.2014, Rn. 28): Das Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt.

Erläuterung: Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden (BGH aaO., Rn. 29).

2) Definitionen

a) Tatbestand

Nach dem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz bezieht sich § 242 BGB auf den Schuldner, und in welcher Art und Weise er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Der Tatbestand ist damit sehr allgemein. Es wird einzig ein Schuldverhältnis beliebiger Art vorausgesetzt. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 7 Neben dem Hauptanwendungsfall, dem vertraglichen Schuldverhältnis, erfasst § 242 BGB auch gesetzliche Schuldverhältnisse und durch nichtige Geschäfte entstandene Rechtsbeziehungen. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 14 Diese Voraussetzung des Schuldverhältnisses ist so weit auszulegen, dass bereits „irgendwelche Rechtsbeziehungen“ vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987 VII ZR 12/87 Rn. 24. genügen. Allerdings wird das Gebot von Treu und Glauben nicht grenzenlos jedermann gegenüber ausgelöst. Mindestanforderung ist ein qualifizierter sozialer Kontakt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Typologie

§ 242 BGB stellt keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 29 Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Dies zeigen z.B. die im Unterhaltsrecht aus § 242 BGB abgeleiteten Ausgleichsansprüche, Vgl. OLG Hamburg, 31.05.2002 – 12 UF 95/01 ebenso wie die sich aus § 242 BGB ergebenen Nebenpflichten, wie insbesondere auch der Anspruch auf Auskunft. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 29 Auskunftsansprüche können sein: Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Auskunft über diejenigen Umstände, die zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04), Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Kosten der Haltung eines privat genutzten Dienstfahrzeugs (BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Hauptleistung

Wie schon der Wortlaut ergibt, regelt § 242 BGB die Art und Weise, also das „Wie“ der Leistung. Die Leistung ist nicht nur so zu erbringen, wie es vereinbart wurde, sondern auch dem Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses entsprechend. Eine Leistung zur Unzeit ist ebenso wie eine Leistung am unpassenden Ort unzulässig. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 22 § 242 BGB verpflichtet auch den Gläubiger, auf schutzwürdige Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen. Er kann z.B. entgegen  zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet sein oder ausnahmsweise dazu verpflichtet sein, sich auf Ratenzahlungen einzulassen. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 22 Außerdem kann er dazu verpflichtet sein, eine geringfügige und für ihn bedeutungslose Fristüberschreitung hinzunehmen. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK

5) Literaturstimmen
Zu § 242 BGB:

- Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020

- Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB

- Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019

- Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 55. Edition 01.08.2020

- Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 2014

- Looschelders/Olzen in: Staudinger Kommentar zum BGB §§ 241-243 BGB, Neubearbeitung 2015

- Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018, § 242 BGB

- Duve in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band II: Schuldrecht Allgemeiner Teil 1. Teilband: vor § 241 – § 304, 1. Auflage 2007

- Heinrich, Die Generalklausel des § 242 BGB in: HUMANIORA Medizin – Recht – Geschichte, 585 – 607, 2006

- Nix, Über Treu und Glauben, NJW-aktuell 2017, 14

6) Prozessuales

Zur Verteidigung gegen einen Anspruch braucht der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden. Da der Grundsatz von Treu und Glauben eine rechtsvernichtende Einwendung ist, sind etwaige Verstöße gegen § 242 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. Es sind nur die relevanten Tatsachen in den Prozess einzuführen. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 83 

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung des § 242 BGB rechtfertigen könnte, trägt nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen in der Regel die begünstigte Partei. Grundsätzlich ist § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage. Aus den auf § 242 BGB beruhenden Nebenpflichten können sich aber einklagbare Ansprüche ergeben. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 242 BGB, Rn. 21 

7) Anmerkungen
§ 242 BGB in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Lockdown-Maßnahmen betreffen aufgrund der Einschränkungen der wesentlichen Grundfreiheiten die meisten, wenn nicht sogar alle Lebensbereiche.

Auswirkungen haben diese auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

So gelangt etwa der Grundsatz der Vertragstreue an seine Grenzen. Die Beschränkungen zur Bekämpfung des Virus führen zu ganz neuen Fallgruppen im Rahmen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), der Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 2, 3 BGB) sowie vor allem der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) als Ausfluss des Gedankens von Treu und Glauben. Weller/Lieberknecht/Habrich: Virulente Leistungsstörungen – Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, NJW 2020, 1017 (1017); Weidt/Schiewek: Geschäftsschließungen wegen Corona – mietrechtlich ein Fall des § 313 BGB?, NJOZ

Autor & Kanzlei
Lennart Matzke, Rechtsanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Bremen
Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke
matzke@kessler-rs.com +49 [0] 421 – 4 60 23 – 0

Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke ist seit Anfang 2019 Rechtsanwalt bei KESSLER in Bremen. Zuvor war er mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und der Prozessführung tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Zusammenhang mit Transaktionen, häufig mit Bezug zu kartellrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Anmeldungen von Zusammenschlussvorhaben. Ein weiterer Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Matzke stellt das Vertragsrecht und damit zusammenhängend die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in komplexen Verfahren, regelmäßig auch in Gesellschafterstreitigkeiten, dar. Herr Rechtsanwalt Matzke hat in Göttingen studiert und war an verschiedenen zivilrechtlichen Lehrstühlen tätig. Herr Rechtsanwalt Matzke hält regelmäßig Vorträge und Veranstaltungen zu den oben genannten Schwerpunkten.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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