§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Grundlagen

§ 1578 BGB bestimmt den Bedarf unterschiedslos für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf ist nicht nur auf die Kosten der laufenden Lebensführung begrenzt, sondern schließt die Kosten der Krankenvorsorge (§ 1578 Abs. 2 BGB) und der eigenständigen Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB) ein.

Der Lebensbedarf richtet sich nach den ehelichenLebensverhältnissen. Mit diesem gesetzlich nicht definierten Begriff soll ebenso wie beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) wie für Scheidungen vor dem 01.01.1977 (§ 58 Abs. 1 EheG) an den während der Ehezeit bestehenden Lebensstandard angeknüpft werden.

Der Bedarf beschreibt jeweils den Höchstbetrag des zu fordernden Unterhalts BGH FamRZ 1995, 473. Der Bedarf ist nicht gleichbedeutend mit dem endgültigen Uterhalt. Der endgültige konkrete Unterhaltsanspruch wird wesentlich mitbestimmt durch die Bedürftigkeit des Berechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

b) Eheliche Lebensverhältnisse

Sie bestimmen sich in jedem Fall individuell und nach einem objektiven Maßstab BGH FamRZ 1993, 789. Sowohl die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse unter Einbeziehung der Vermögenserträge und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen, die während der Ehe gezogen wurden, sind zu ermitteln, als auch die tatsächlich erzielten oder zumutbar erzielbaren Einkünfte des Berechtigten, etwa aus Kapital, welche seine Bedürftigkeit mindern BGH NJW 1998, 753 . Die Bedarfsbestimmung darf nicht zu einem Bedarf führen, der in den tatsächlichen Lebensverhältnissen keine Grundlage hatte BGH NJW 2005, 433. Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sie die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränken oder wenn sie übermäßig aufwendig gelebt haben BGH FamRZ 1982, 151 und ständig. Nunmehr steht dem berechtigten Ehegatten ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums von zurzeit 800,- EUR für Nichterwerbstätige zu BGH FuR 2010, 286; anders noch BGH FamRZ 1997, 806.

Maßgeblich sind nur die prägenden Einkünfte BGH FamRZ 2007, 793; FamRZ 2007, 1532. Nicht prägende Einkünfte, das heißt Einkünfte, die den ehelichen Lebensstandard nicht nachhaltig und dauerhaft mitbestimmt haben und in der Ehe nicht angelegt waren, bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt BGH FamRZ 2008, 968. Dies gilt für Bestandteile des Einkommens, die nicht zur Deckung der Lebensführung verwendet wurden (Vermögensbildungsbeiträge). Das Gleiche gilt für Einkünfte, die nicht auf einer normalen Entwicklung des Einkommens beruhen (Karrieresprung) oder Erträge aus späterem Vermögenserwerb (Erbschaft). Eine Ausnahme besteht, wenn diese an sich nicht prägenden Einkünfte mit bedarfssenkenden Entwicklungen nach Trennung zusammentreffen. In diesen Fällen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse in der Höhe, die erforderlich ist, um die Bedarfssenkung aufzufangen, im Übrigen bleiben sie nicht prägend BGH FamRZ 2009, 411.

Abzustellen ist auf den Scheidungszeitpunkt BVerfG FamRZ 2011, 437. Der BGH war zwischenzeitlich von diesem Stichtagsprinzip abgewichen und hatte den Bedarf eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten, bestimmt BGH FamRZ 2008, 1911. Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung zu den wandelbaren Lebensverhältnissen hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt BVerfG FamRZ 2011, 437. Der BGH hat daraufhin seine Rechtsprechung teilweise geändert und ist zum Stichtagsprinzip bei der Bedarfsbemessung zurückgekehrt BGH FamRZ 2012, 281; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung zu den ehelichen Lebensverhältnissen Dose FF 2012, 327. Als prägend können nur noch Verhältnisse angesehen werden, wenn sie unabhängig von der Ehescheidung eintreten oder bei Scheidung bereits angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren Vgl. weiter Kleffmann, Verfassungswidrigkteit der Dreiteilungsmethode – Back to the roots FuR 2012, 162 und Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht Teil H, Rn. 144, 169 ff..

2) Definitionen

Die für die Höhe eines Anspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse können durch verschiedene Einkünfte und Umstände bestimmt werden. BGH FamRZ 2012, 1040; FamRZ 2010, 1311

a) Berechnung des Elementarunterhalts

Bei unterdurchschnittlichen oder durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erfolgt die Berechnung des Unterhalts als Quote vom Einkommen anhand der Differenz- Additions- oder Quotenbedarfsmethode.

Bei der Differenzmethode wird aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsquote errechnet. Die Differenzmethode geht davon aus, dass nur die verschiedene Höhe der beiderseits prägenden Einkünfte einen Ausgleich erforderlich macht. Nicht prägende Einkünfte dürfen nicht berücksichtigt werden.

Bei der Additionsmethode wird zunächst der gemeinsame Bedarf der Ehegatten aus der Summe beider Einkommen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbstätigenbonus gebildet. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich aus der Hälfte des Bedarfs, auf den das – wiederum um den

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Kasuistik bedarfsprägender Faktoren:

  • Abfindungen haben grds. Lohnersatzfunktion und prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn sie werden zusätzlich zum laufenden Einkommen gezahlt OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2005, 36.
  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sofern sie nachhaltig erzielt werden BGH FamRZ 1999, 367.
  • Erwerbstätigkeit nach Kinderbetreuung/Haushaltsführung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse. Eine derartige Tätigkeit ist als Surrogat der Kinderbetreuung/Haushaltsführung anzusehen BGH FamRZ 2001, 986; BVerfG FamRZ 2002, 527. Auf die Gründe der Nichterwerbstätigkeit während der Ehe oder auch die Dauer der Ehe kommt es nicht an.
  • Kapitalerträge sind maßgeblich, grundsätzlich unabhängig von der Art und der Herkunft des Vermögensstamms. Erzielen die beteiligten Eheleute nach Trennung/Scheidung geltwerte Nutzungsvorteile aus während intakter Ehe vorhandenem Kapital, surrogieren die Nutzungen die früheren Kapitalerträge und prägen die ehelichen Lebensverhältnisse BGH FamRZ 2007, 1532.
  • Fiktives
4) Prozessuales

a) Darlegungs- und Beweislast

aa) Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:

  • Die Höhe des prägenden Erwerbseinkommens
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
  • Die Höhe eines prägenden Wohnvorteils
  • Bei konkreter Bedarfsbemessung für die Notwendigkeit und Angemessenheit aller Einzelpositionen
  • Die Voraussetzungen für die Bemessung des Bedarfs auf Grundlage eines fiktiven Einkommens
  • Für einen etwaigen Mehrbedarf
  • Für die Höhe des Kranken- und Altersvorsorgeunterhalts

bb) Der Pflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für:

  • Die Höhe seiner berufsbedingten Aufwendungen
  • Die Höhe berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Verwendungen eines Teils der Einkünfte zur Vermögensbildung
  • Die Einkommensverhältnisse eines neuen Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn er diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist.
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