von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 2303

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die hohe Streitbarkeit des Pflichtteilsrechts geht u.a. auch auf die als konflikthaft empfundene Begrenzung der Testierfreiheit des Erblassers zurück. Obwohl die erbrechtliche Mindestbeteiligung, wie sie das Pflichtteilsrecht vorsieht, im Vergleich mit ausländischen Regelungen keine überdurchschnittlich große Eingriffstiefe mit sich bringt, ist das Pflichtteilsrecht auch verfassungsrechtlich bereits intensiv diskutiert worden.

a) Vergleich mit anderen Rechtsordnungen

Im Vergleich mit anderen Rechtsordnungen greift das Pflichtteilsrecht aufgrund des allein auf eine Geldzahlung gerichteten Anspruchs nicht zu weitgehend in die Gestaltungsfreiheit des Erblassers ein, exemplarisch

  • Schweiz: echtes Noterbrecht, d.h. Berechtigter erhält tatsächliche Erbenstellung mit dinglicher Beteiligung am Nachlass
  • Italien: wie Schweiz, aber pflichtteilswidrige Verfügungen bleiben bis zur Erhebung einer sog. Herabsetzungsklage voll gültig
  • Frankreich: Noterbrecht, Zahl der Kinder bestimmt den freiverfügbaren Teil des Nachlasses   
  • Österreich: nur Zahlungsanspruch
  • Niederlande: früher echtes Noterbrecht, jetzt auch lediglich Zahlungsanspruch
2) Definitionen

a) Abkömmlinge

Der Kreis der Abkömmlinge umfasst alle mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 Satz 1 BGB verwandten Personen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei sind entferntere Abkömmlinge gemäß § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nähere Abkömmling weggefallen ist, insbesondere durch Vorversterben, jedoch ggf. auch durch Erbverzicht mit Wirkung nur für den Verzichtenden selbst, anstatt für seinen gesamten Stamm.

Die Behandlung nichtehelicher Abkömmlinge bringt nach einer gesetzlichen Neuregelung keine Probleme mehr. Nichteheliche Kinder sind ehelichen in erbrechtlicher Hinsicht mittlerweile vollständig gleichgestellt. Lediglich für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gab es eine rechtliche Möglichkeit, durch die Erfüllung eines Erbersatzanspruchs auf einseitige Initiative des Elternteils abzufinden. Das Recht der DDR setzte die vollständige Gleichstellung bereits seit 1979 um. Nachdem es für die Frage der Pflichtteilsberechtigung

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Pflichtteilsschuldner

Pflichtteilsschuldner ist der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner. Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 BGB auf eine Geldzahlung gerichtet.

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker weder Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, noch der auf dessen Ermittlung gerichteten Auskunft.

Neben der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis richtet sich die Aufteilung der Pflichtteilsschuld im Innenverhältnis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Erbanteile. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. In diesem Fall kommt jedoch eine Ausfallhaftung gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB in Betracht.

Zur Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis kann der Erblasser abweichende Anordnungen treffen, etwa dahingehend, dass bei einer Ausschlagung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs lediglich die Erben belastet werden sollen, denen der Wegfall des Pflichtteilsberechtigten aus der Erbengemeinschaft zugute kommt. Dies könnten etwa die weiteren Abkömmlinge anstelle des Ehegatten bei Eintritt der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung sein. Solche abweichenden Bestimmungen sind selten, da die Problematik häufig nicht gesehen wird. Häufig in letztwillige Verfügungen aufgenommen wird die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel oder erweiterte Pflichtteilsstrafklausel. Mit dieser ordnen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Berliner Testament an, dass die Schlusserben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, durch aufschiebend bedingte Vermächtnisse auf den Tod des Längerlebenden bessergestellt werden, weil der Wert der aufschiebend bedingten Vermächtnisse aus dem Nachlass des zuletztversterbenden Elternteils herausgerechnet wird. Auf dessen Tod erhält dann der Abkömmling, der auf den ersten Erbfall den Pflichtteil geltend gemacht hat, erneut lediglich den Pflichtteil aus dem um den Wert der aufschiebend bedingten Vermächtnisse reduzierten Nachlasswert.

b) Erbschaftsteuer

Der Pflichtteilsanspruch wird erst dann erbschaftsteuerpflichtig, wenn er geltend gemacht wird. vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Eine konkrete Bezifferung ist für die grundsätzliche Steuerpflicht jedoch noch nicht erforderlich. vgl. BFH FamRZ 2006, 1526 Erst wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, können die Erben ihn als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des zu versteuernden Erwerbs abziehen. vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

c) Auswirkung des Güterstandes

Die Wahl des Güterstandes hat erhebliche Auswirkungen auf die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsquote. Dies gilt nicht nur für die Quote des Ehegatten selbst, sondern auch für die der weiteren Pflichtteilsberechtigten. Die Erbquote des Ehegatten ist deshalb vorab zu ermitteln, da sie die Quoten der weiteren Berechtigten vorgibt.

d) Gütertrennung

Lebt der Erblasser mit seinem Ehegatten zum Zeitpunkt seines Todes im Güterstand der Gütertrennung, berechnet sich die Pflichtteilsquote abgeleitet von der gesetzlichen Erbquote von 1/4. Diese ist jedoch mindestens gleich hoch wie die gesetzliche Erbquote der Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser also neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt die gesetzliche Erbquote des in Gütertrennung lebenden Ehegatten 1/2, neben zwei Kindern 1/3. Daraus leitet sich mithin eine Pflichtteilsquote von 1/4 bzw. 1/6 für den Ehegatten ab. Neben mehr als zwei Kindern beträgt die Erbquote des Ehegatten 1/4, die Pflichtteilsquote mithin 1/8.

e) Gütergemeinschaft

Lebt der Erblasser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 ff. BGB, bleibt es bei dem nicht erhöhten Ehegattenerbanteil gemäß § 1931 Abs. 1, 2 BGB von 1/4. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1482 Satz 1 BGB lediglich die Hälfte des Gesamtgutes in den Nachlass fällt und damit auch lediglich in diesem Umfang zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung steht. Die andere Hälfte des Gesamtguts steht dem längerlebenden Ehegatten im Rahmen seines güterrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs zu. vgl. Juris PK § 2303 Rn. 79 Für die Berechnung der Pflichtteilsquote ist der Güterstand der Gütergemeinschaft jedoch ohne Bedeutung.

f) Zugewinngemeinschaft: Erb- oder güterrechtliche Lösung

Bei der Berechnung des gesetzlichen Ehegattenerbteils gemäß § 1931 Abs. 1 BGB erfolgt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine pauschale Erhöhung um ein weiteres Viertel. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten beträgt mithin 1/2. In Abhängigkeit von diesem gesetzlichen Erbanteil berechnen sich die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten der weiteren Berechtigten, also der Abkömmlinge bzw. ggf. der Eltern des Erblassers. Wird der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarischer Erbe des Erblassers oder zumindest Vermächtnisnehmer, hat er die Möglichkeit, anstelle der erbrechtlichen Lösung (pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils um 1/4 auf 1/2) die sogenannte güterrechtliche Lösung zu wählen. Dabei schlägt er die gesetzliche oder testamentarische Erbschaft bzw. ein ihm zugewandtes Vermächtnis aus und macht lediglich seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Dieser richtet sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbanteil von 1/4 und beträgt folglich 1/8. Neben diesem "kleinen" Pflichtteil kann der Ehegatte dann wie im Fall der Scheidung einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, mit dem er die Hälfte der Differenz des während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachses erhält. In der Folge bleibt es für die Berechnung der Pflichtteilsquote der weiteren Pflichtteilsberechtigten bei dem nicht erhöhten Ehegattenerbanteil von 1/4. Die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung stellt jedoch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes abgezogen werden muss.

Wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer und entscheidet sich nicht für die güterrechtliche Lösung, schlägt also das ihm zugewandte nicht aus, wird für die Ermittlung der Erb- und Pflichtteilsquoten der weiteren Berechtigten auf den erhöhten Ehegattenerbanteil von 1/4 abgestellt. Die erbrechtliche Lösung hat ausschließlich für die Berechnung der Erbquoten der weiteren Berechtigten Relevanz (sogenannte Fernwirkung vgl. BeckOK § 2303 Rn. 4). Der Ehegatte kann unter keinen Umständen durch taktische Ausschlagung den "großen" Pflichtteil abgeleitet aus der erhöhten Erbquote von 1/2, also in Höhe von 1/4 erwerben. Der sogenannte große Pflichtteil bleibt deshalb lediglich eine Rechengröße, wenn in Fällen des §§ 2305, 2306 BGB der (fiktive) große Pflichtteilsanspruch des Ehegatten berechnet werden muss, um die Ansprüche weiterer Berechtigter, also anderer Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer, zurückzudrängen. Schlägt der Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis aus oder wird er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann sein Pflichtteilsanspruch sich stets nur aus dem nicht erhöhten Ehegattenerbanteil von 1/4 errechnen. Daneben kann ihm ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehen. Bei der erbrechtlichen Lösung sichert also der sogenannte große Pflichtteil eine Mindestteilhabe des Ehegatten am Nachlass zusammen mit den Abwehransprüchen gemäß §§ 2305, 2306, 2307, 2318, 2319 und 2325 ff. BGB. vgl. MüKo BGB Rn. 36 Die erhöhte Pflichtteilsquote kann jedoch nie Grundlage zur Geltendmachung einer eigenen Pflichtteilsforderung des Ehegatten sein.

Zur Verdeutlichung der Wahl der verschiedenen Lösungen und der Güterstände, insbesondere der weiteren Berechtigten (Fernwirkung), dient folgendes Schaubild:

  

 

Güterstand

 

Pflichtteil des Ehegatten neben   Abkömmlingen

Pflichtteil je Kind, wenn der   Erblasser im Erbfall noch verheiratet war

 

Anzahl der hinterlassen Kinder

 

 

1

2

3

Zugewinngemeinschaft   (erbrechtliche Lösung)

1/4

1/4

1/8

1/12

Zugewinngemeinschaft   (güterrechtliche Lösung, jedoch ist Zugewinnausgleich vom Nachlass vorweg   abzuziehen)

1/8

3/8

3/16

1/8

 

Gütertrennung

1 Kind

 

1/4

2 Kinder

 

1/6

3 und mehr

 

1/8

1/4

1/6

1/8

Gütergemeinschaft  

1/8

3/8

3/16

3/24

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling kann einen Auskunftsanspruch über den Nachlasswert erst geltend machen, wenn er eine Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht. vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2014, 13795

Der gem. § 2306 BGB belastete Miterbe hat eine pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB auch dann, wenn er ausschlägt. vgl. OLG Naumburg ZEV 2015, 114; a.A. OLG Celle FamRZ 2006, 1877.

Über lebzeitige ausgleichspflichtige Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben gegenüber entsprechend § 2057 BGB auskunftspflichtig. Hat der Erbe hierzu seine Erkenntnisquellen ausgeschöpft, muss der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert erwidern. vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2016, 203.

Enthält ein gemeinschaftliches Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wird diese auch dann ausgelöst, wenn nicht das behinderte pflichtteilsberechtigte Kind, sondern ein Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht. vgl. OLG Hamm

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Stuttgart
Frau Rechtsanwältin Dr. Barbara Ackermann-Sprenger
barbara.ackermann@brp.de +49 711 16445-330

Studium und Promotion absolvierte Dr. Ackermann-Sprenger an der Universität Erlangen. Sie trat 2000 bei BRP ein und ist seit 2004 Partnerin. Neben ihrer Anwaltstätigkeit arbeitet sie wissenschaftlich beim Beckschen Onlinegroßkommentar (BeckOGK), dem Münchner Kommentar bzw. dem Dr. Goeler Onlinekommentar zu diversen familien- und erbrechtlichen Vorschriften mit. Dr. Ackermann-Sprenger ist Interviewpartnerin für Nachrichtenmagazine und hält regelmäßig Vorträge, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen.
Dr. Ackermann-Sprenger ist Wirtschaftsmediatorin (ausgebildet an der Steinbeiß-Hochschule), Zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Fachanwältin für Familienrecht (2003) und Erbrecht (2009).
      
Zu ihren Kompetenzen gehört auch die rechtliche Betreuung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hier erarbeitet sie alle Arten von Verträgen und begleitet Adoptionen oder Aufhebungen.

Dr. Ackermann-Sprenger berät ferner betriebliche Versorgungsträger zu Fragen des Versorgungsausgleichs. Ihr Beratungsansatz ist auf eine bereichsübergreifende Gesamtlösung gerichtet, die zügig und ressourcenorientiert umsetzbar ist.    

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