Über 4,5 Mio. Seitenabrufe für die Online-Kommentare zu BGB und GmbHG
In eigener Sache:
Die frei zugänglichen Gesetzeskommentare zu BGB und GmbHG erreichen über 4,5 Millionen Seitenabrufe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Dr. von Göler Anwaltskommentare erzielen bereits mehr als 4,5 Millionen Seitenabrufe
seit Veröffentlichung!
Sie sind frei über Google.de recherchierbar und erreichen juristische Experten wie Anwälte und Richter genauso, wie den Rechtsverkehr mit potentiellen Mandanten, Einrichtungsleitern, Journalisten, Rechtssuchenden. Gerne veröffentlichen wir die aktuelle Statistik zu den Kommentaren im Zivilrecht und im Kapitalgesellschaftsrecht (GmbHG), die mit Google Analytics gemessen wurden. Bis November 2022 sind bereits über 4,5 Millionen Seitenabrufe zu verzeichnen!
Diese enorme Verbreitung mit unserem speziellen verlegerischen Konzept ist womöglich einzigartig im deutschen Rechtsbereich! Ein Grund: Für Printverlage, die auf Leserfinanzierung angewiesen sind, ist es wegen der Natur ihres Geschäftsmodells teilweise schwer bis unmöglich, Fachveröffentlichungen gleichzeitig kostenpflichtig (gedruckt) und im Volltext frei zugänglich (online) zu veröffentlichen. Auf diese moderne Verbreitungsart haben Autoren und Leser indessen einen legitimen Anspruch. Über die Dr. von Göler Kommentare werden die Rechtsgebiete Zivilrecht - Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht uvm. sowie das Kapitalgesellschaftsrecht (GmbHG) auf Deutsch und Englisch für Nichtjuristen und für Juristen erläutert. Die Kommentare wachsen kontinuierlich und werden, ähnlich wie Wikipedia, immer weiter angereichert (organisches Internetwachstum). In kurzer Zeit haben sich viele namhafte Anwaltskanzleien beteiligt, so dass ein brillantes Autorenteam mit teilweise herausragender Expertise zusammengestellt und diese uneingeschränkt online publiziert werden konnte.
BGB Kommentar Nr. 1 bei Google (Stand 10.11.2022)
Rezension der Kommentierung zu § 12 BGB
Rezension zum Bereich des Familienrechts
Vorwort des BGB Kommentars von Prof. Dr. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene