(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
- 2. Vermögen verschwendet hat oder
- 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.
Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.
Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.
Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.
Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.
Insgesamt 18 Anwälte im Inland:
- Hamburg
- Kiel
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1375 Endvermögen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Zugewinnausgleichsanspruch
Gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Rahmen der Ehescheidung in der Regel, d.h. sollten keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zum Zuge kommen, der Zugewinnausgleich durchgeführt. Häufig gehen Ehegatten davon aus, dass das Vermögen der Eheleute im gesetzlichen Güterstand gemeinsames Vermögen sei. Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich ist und bleibt jeder Ehegatte während der Ehe und auch nach der Ehescheidung Inhaber seines Vermögens. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet, hat der Ehegatte, welcher den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldforderung gegen den anderen Ehegatten.
Zugewinn
Zugewinn ist dasjenige Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe hinzuerworben hat. Die Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten erfolgt durch Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist eine reine Rechengröße. Es ist für die Berücksichtigung deshalb unerheblich, ob sich ein Vermögenswert, der im Anfangsvermögen vorhanden ist, noch im Endvermögen enthalten ist und welches Schicksal der Vermögenswert während der Ehe nimmt.
Endvermögen
Das Endvermögen ist zunächst alles, was an Vermögenswerten zum Ende der Ehezeit vorhanden ist.
Stichtag für die Berechnung des Endvermögens
Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens. Dies ist der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird. Haben die Ehegatten einvernehmlich eine anderweitige Regelung getroffen, kann auch ein anderer Tag maßgeblich sein, z.B. im Falle eines während der Ehe geschlossenen Gütertrennungsvertrages der Tag des Vertragsabschlusses, sofern nicht – notariell beurkundet – auf den bisher entstandenen Zugewinn verzichtet wird.
Hinzurechnung illoyaler Vermögensverfügungen
In Einzelfällen sind auch zum Ehezeitende nicht mehr vorhandene Vermögensgegenstände dem Endvermögen hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist vorzunehmen, wenn Vermögenswerte zuvor verschleudert, verschwendet oder nachweislich verschoben wurden (sog. illoyale Vermögensverfügungen). Der verfügende Ehegatte muss hierbei in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben. Den Ehegatten stehen bereits in der Trennungszeit vor Beendigung des Güterstandes wechselseitig gemäß § 1379 Abs. 2 BGB auch Auskunftsansprüche über das zum Trennungszeitpunkt (konkretes Datum erforderlich!) vorhandene Vermögen eines jeden Ehegatten zu. So können illoyale Handlungen eines Ehegatten während der Trennungszeit aufgedeckt bzw. vermieden werden. Will ein Ehegatte vermeiden, dass ein in der Trennungszeit aufgetretener Vermögensverlust zu fiktiven Hinzurechnungen einzelner Vermögensgegenstände führt, muss er nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wo konkret das verschwundene Vermögen verblieben ist, um den Verdacht einer illoyalen Vermögensverfügung zu widerlegen.
Negatives Endvermögen, Kappungsgrenze
Auch Schulden sind im Endvermögen anzugeben. Das Endvermögen kann im Falle eines verschuldeten Ehegatten deshalb auch negativ sein. Nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt (sog. „Kappungsgrenze“). Diese Regelung verhindert, dass ein verschuldeter, aber ausgleichsverpflichteter Ehegatte erst ein Darlehen aufnehmen muss, um eine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten überhaupt aufbringen zu können. Dies gilt nicht im Falle illoyaler Vermögensverfügungen.
§ 1375 BGB regelt nach dem Anfangsvermögen die zweite Berechnungsgröße für die Ermittlung eines Zugewinns während der Ehe, das Endvermögen. Die Höhe wird durch Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva ermittelt. Der Vorschrift sind außerdem Regelungen zu entnehmen, wie zu verfahren ist, wenn das Endvermögen infolge von illoyalen Vermögensverfügungen vermindert wurde, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ebenso wie beim Anfangsvermögen sind die Verbindlichkeiten über die Höhe des positiven Vermögens hinaus abzuziehen. Die bloße Rückführung von Schulden kann damit einen Zugewinn darstellen. Allerdings sorgt die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür, dass die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt ist.
Es ist den Ehegatten möglich, das Endvermögen durch einen formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) von den gesetzlichen Regelungen
a) Endvermögen
Das Endvermögen ist das Vermögen, über welches ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verfügt.
b) Stichtag für die Bewertung
Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich (§ 1376 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand infolge Ehescheidung, Aufhebung der Ehe oder durch vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beendet, gelten die früher liegenden Zeitpunkte der §§ 1384, 1387 BGB. Der Stichtag wird dann vorverlegt. Im Falle der Ehescheidung wird der Zeitpunkt gemäß § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) vorverlegt. Damit wird verhindert, dass die Ehegatten während des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens Vermögensmanipulationen vornehmen. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist für die Berechnung des Endvermögens nach § 1376 BGB und auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.
Findet ein vorzeitiger Zugewinnausgleich statt, tritt an
Nachfolgend exemplarisch einige Abgrenzungsprobleme:
Aktiva
Haushaltsgegenstände
Haushaltsgegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich, seit die HausratsVO zum 01.09.2009 aufgehoben wurde, und sind so dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Dinge, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind immer im Endvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen. Die Aufteilung von Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, erfolgt über § 1568b BGB. Hier ergeben sich wechselseitige Überlassungs- oder Zahlungsansprüche, die ebenfalls im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen sind. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1374 BGB Rn. 9.
Arbeitsrechtliche Abfindungen
Im Falle von arbeitsrechtlichen Abfindungen ist zu prüfen, ob diese als Ausgleich für einen zukünftigen Lohnausfall mit Lohnersatzfunktion gezahlt werden oder aber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als sozialen Besitzstand, und damit vergangenheitsbezogen. Ist Letzteres der Fall, ist die Abfindung dem Endvermögen hinzuzurechnen. Urteil des BGH vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278; Urteil des BGH vom 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040, 1048; zuletzt Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12, FamRZ 2014, 942, 943 f. Wird die Abfindung für den Unterhalt benötigt, ist sie nicht im Endvermögen zu berücksichtigen. Urteil des BGH vom 21.04.2004, Az. XII ZR 185/01, BGH FamRZ 2004, 1352; Urteil des BGH vom 11.12.2002, Az. XII ZR 27/00, BGH FamRZ 2003, 432, 433. Die zweifache Teilhabe eines Ehegatten an der gleichen Rechtsposition darf nicht erfolgen (sog. Verbot der Doppelberücksichtigung). Urteil des BGH vom 21.04.2004, Az. XII ZR 185/01, BGH FamRZ 2004, 1352, 1353; Urteil des BGH vom 11.12.2002, Az. XII ZR 27/00, BGH FamRZ 2003, 432, 433. Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitsplatz als solcher kein güterrechtliches Vermögen, sondern eine Einkommensquelle ist, die es dem Ehegatten ermöglicht, finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zu verdienen, ist das bestehende Arbeitsverhältnis in erster Linie als existenzsichernde Einkommensquelle, und die im Falle des Verlustes erhaltene Abfindung als Kompensation des Einkommensverlustes einzuordnen. Während der Zugewinnausgleich nach dem starren Stichtagsprinzip berechnet wird, können Prognoseentscheidungen zum Unterhalt Änderungen unterworfen sein, z.B. infolge des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs durch Wiederheirat der Ehefrau oder eine überraschend gefundene neue gute Anstellung. Die zum Unterhalt getroffenen Entscheidungen oder Vereinbarungen sind Abänderungen zugänglich, nicht aber die zum Zugewinnausgleich. Dies kann sich nachteilig für den Zugewinnausgleichberechtigten auswirken. Bei einem Vergleich zum Zugewinn sollten die Beteiligten daher prüfen, ob entsprechende Abänderungsmöglichkeiten vorzubehalten sind. Burschel zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.10.2013, Az. 2 UF 213/12 in FamRB 2014, 82, 83.
Kapitallebensversicherungen
Auch Anwartschaftsrechte sind zu berücksichtigen. Ein häufiger Anwendungsfall sind Kapitallebensversicherungen. Privat abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sind grundsätzlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch seit dem 01.09.2009 nicht für Versicherungsanrechte, die nach dem Betriebsrentengesetz und Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erworben wurden. Diese sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dem Versorgungsausgleich zuzuordnen. Beschluss des BGH vom 05.10.2011, Az. XII ZB 555/10, BGH FamRZ 2011, 1931. Im Gegensatz zu den vorgenannten Versicherungsanrechten haben Kapitallebensversicherungen typischerweise keinen Vorsorgecharakter, sondern sollen der Kapitalbeschaffung für besondere Konsumanlagen dienen. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 15. Deshalb werden sie nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs, sondern im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Dies gilt auch für Kapitallebensversicherungen, wenn sie ein Rentenwahlrecht enthalten. Ist das Rentenwahlrecht bis zum Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht ausgeübt worden, ist die Kapitallebensversicherung im Endvermögen zu berücksichtigen, auch wenn später das Rentenwahlrecht ausgeübt werden sollte. Urteil des BGH vom 09.11.1983, Az. IVb ZB 887/80, BGH FamRZ 1984, 156.
Spiegelbildlich unterliegen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht dem Zugewinnausgleich, wenn das Wahlrecht vor der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt worden ist. Da das Anwartschaftsrecht im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf eine Rentenzahlung gerichtet ist, kann es nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegen. Das Anrecht ist nun im Zugewinn mit seinem zum Stichtag maßgeblichen Wert der Kapitalleistung auszugleichen. Ist ein Ausgleich über den Zugewinn nicht mehr möglich, weil beispielsweise über diesen bereits rechtskräftig entschieden wurde, die Beteiligten Gütertrennung vereinbart haben oder der Ausgleichsanspruch bereits verjährt ist, kann die späte Ausübung des Kapitalwahlrechts dazu führen, dass die Anwartschaft weder im Versorgungsausgleich noch im Zugewinnausgleich ausgeglichen werden kann. Rechtsmissbräuchliche Vorgehensweisen des Ehegatten, welcher das späte Wahlrecht ausübt, steht die analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB entgegen. Die späte Ausübung des Kapitalwahlrechts kann unwirksam sein, wenn sie dazu führt, dass ein zuvor dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht gar nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dies ist treuwidrig. Ist der Zugewinnausgleich durch Gütertrennung ausgeschlossen, kann außerdem § 242 BGB zum Zuge kommen. Das Berufen auf den ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann dann treuwidrig sein. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 15a ff.
Weitere Aktiva, die dem Endvermögen zuzuordnen sind: Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Paxishandbuch Familienrecht, 26. Ergänzung (2014) , Teil B Rn. 17 m.w.N.
Passiva
Dauerschuldverhältnisse
Ein typischer Abgrenzungsfall beim Endvermögen sind im Rahmen der Passiva Dauerschuldverhältnisse. Als solche nicht zu berücksichtigen sind nämlich Rechtsverhältnisse, aus denen wiederkehrende Einzelansprüche resultieren. Die Kapitalisierung des Dauerrechtsverhältnisses würde die Vorwegnahme von künftigem Einkommen darstellen und so den Zugewinnausgleich in die Zeit nach dem Stichtag verlängern. Künftige Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche sind damit nicht zu berücksichtigen. MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 12. Wird allerdings Unterhalt für die Vergangenheit gefordert, ist die Verpflichtung auf Zahlung eines rückständigen Unterhaltsbetrages zu berücksichtigen. Urteil des OLG Celle vom 13.12.1990, Az. 12 UF 139/90, OLG Celle FamRZ 1991, 944; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.11.1989, Az. 3 UF 57/89, OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1990, 998; Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.10.1985, Az. 2 UF 129/84, OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167.
Gesamtschulden der Ehegatten
Gemeinsame Schulden der Ehegatten sind in voller Höhe, nicht nur mit einer Quote von 50%, als Passivposten in beide Endvermögen einzustellen. Ein im Innenverhältnis bestehender Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ist bei jedem Ehegatten als Aktivposten zu berücksichtigen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Quote von 50% anzusetzen sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Urteil des BGH vom 06.10.2010, Az. XII ZR 10/09 , BGH FamRZ 2011, 25. Dadurch verringert sich das Endvermögen eines jeden Ehegatten um jeweils die Hälfte der Gesamtschuld. Die tatsächliche interne Haftungsquote ist im Einzelfall zwingend zu überprüfen.
Weitere Verbindlichkeiten, die nicht im Endvermögen zu berücksichtigen sind:
§§ 138, 242, 426, 516, 1374, 1375, 1376, 1378, 1379, 1381 BGB
§§ 254, 263 ZPO
§§ 2, 3 VersAusglG
Die Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller muss auch die Negativtatsachen darlegen und beweisen. Allerdings trifft den Antragsgegner diesbezüglich eine gesteigerte Substantiierungslast. Im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB muss derjenige Ehegatte die Voraussetzungen darlegen und beweisen, welcher sich darauf beruft. Dies gilt auch für die Benachteiligungsabsicht. Da es häufig schwer ist, die Motive des anderen konkret zu belegen, dürfen die Anforderungen hier nicht zu hoch angesetzt werden. Es soll ausreichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, welches er in seiner Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB angegeben hat, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Der jeweilige Ehegatte muss dann darlegen und beweisen,
Die Norm des § 1375 BGB zum Endvermögen regelt eine der Berechnungsgrößen zur Ermittlung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander und ist damit substantiell im Familienvermögensrecht.