Schadensersatzpflicht des Vorstandes nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
- Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1, 91 AktG
- Fehlverhalten, der Vortrag des Unternehmens darf nicht an eine neutrale Handlung des Vorstands anknüpfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13 –)
- Keine Privilegierung durch die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG)
- In Compliance-Fällen: Gesetzesverletzung durch die Gesellschaft und mangelhaftes Compliance-System, das den Schadensfall zumindest nicht wesentlich unwahrscheinlicher gemacht hat
- Darzulegen vom Unternehmen, das insoweit substantiierter vortragen muss, als nur an irgendeine neutrale Handlung anzuknüpfen, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13 –)
- Verschulden: Vorstand muss Entlastungsbeweis antreten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG)
- Schaden
- Ermittlung nach der Differenzhypothese: Ist-Zustand zu hypothetischem Zustand ohne Pflichtverletzung
- Kausalität des Schadens, ggf. § 287 ZPO
- Berücksichtigt werden: Rechtsberatungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Kosten weiterer Beratung (Wirtschaftsprüfung, Medien etc.)
- Nicht berücksichtigt werden: Gewinnabschöpfung, ohnehin angefallene Kosten
- Verjährung (§ 93 Abs. 6 BGB)
Schema für die Prüfung des Aufsichtsrates, ob Klagen gegen Vorstände erhoben werden müssen
- Pflichtverletzung des Vorstandes, die zum Schaden geführt hat
- Bewertung von Prozessrisiken, Risiken für eine Inanspruchnahme der Vorstände
- Ausnahmsweise „gewichtige Gründe“, die einer Inanspruchnahme des Vorstands entgegenstehen (BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – „ARAG/Garmenbeck“)
„Fest steht, dass der Einsatz manilulativer Software verschleiert wurde.“