Schadensersatzpflicht des Vorstandes nach � 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
- Pflichtverletzung nach � 93 Abs. 1, 91 AktG
- Fehlverhalten, der Vortrag des Unternehmens darf nicht an eine neutrale Handlung des Vorstands ankn�pfen (OLG N�rnberg, Beschluss vom 28.10.2014 � 12 U 567/13 �)
- Keine Privilegierung durch die Business Judgement Rule (� 93 Abs. 2 Satz 1 AktG)
- In Compliance-F�llen: Gesetzesverletzung durch die Gesellschaft und mangelhaftes Compliance-System, das den Schadensfall zumindest nicht wesentlich unwahrscheinlicher gemacht hat
- Darzulegen vom Unternehmen, das insoweit substantiierter vortragen muss, als nur an irgendeine neutrale Handlung anzukn�pfen, OLG N�rnberg, Beschluss vom 28.10.2014 � 12 U 567/13 �)
- Verschulden: Vorstand muss Entlastungsbeweis antreten (� 93 Abs. 1 Satz 3 AktG)
- Schaden
- Ermittlung nach der Differenzhypothese: Ist-Zustand zu hypothetischem Zustand ohne Pflichtverletzung
- Kausalit�t des Schadens, ggf. � 287 ZPO
- Ber�cksichtigt werden: Rechtsberatungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Kosten weiterer Beratung (Wirtschaftspr�fung, Medien etc.)
- Nicht ber�cksichtigt werden: Gewinnabsch�pfung, ohnehin angefallene Kosten
- Verj�hrung (� 93 Abs. 6 BGB)
Schema f�r die Pr�fung des Aufsichtsrates, ob Klagen gegen Vorst�nde erhoben werden m�ssen
- Pflichtverletzung des Vorstandes, die zum Schaden gef�hrt hat
- Bewertung von Prozessrisiken, Risiken f�r eine Inanspruchnahme der Vorst�nde
- Ausnahmsweise �gewichtige Gr�nde�, die einer Inanspruchnahme des Vorstands entgegenstehen (BGH, Urteil vom 21.4.1997 � II ZR 175/95 � �ARAG/Garmenbeck�)
�Fest steht, dass der Einsatz manilulativer Software verschleiert wurde.�

