Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Erg�nzendes Material
Das sagt der Rechtsexperte:
Dr. Christian Rolf
Partner, Willkie Farr & Gallagher LLP

Schadensersatzpflicht des Vorstandes nach � 93 Abs. 2 Satz 1 AktG

  1. Pflichtverletzung nach � 93 Abs. 1, 91 AktG
    • Fehlverhalten, der Vortrag des Unternehmens darf nicht an eine neutrale Handlung des Vorstands an­kn�pfen (OLG N�rnberg, Beschluss vom 28.10.2014 � 12 U 567/13 �)
    • Keine Privilegierung durch die Business Judgement Rule (� 93 Abs. 2 Satz 1 AktG)
    • In Compliance-F�llen: Gesetzesverletzung durch die Gesellschaft und mangelhaftes Compliance-Sys­tem, das den Schadensfall zumindest nicht wesentlich unwahrscheinlicher gemacht hat
    • Darzulegen vom Unternehmen, das insoweit substantiierter vortragen muss, als nur an irgendeine neutrale Handlung anzukn�pfen, OLG N�rnberg, Beschluss vom 28.10.2014 � 12 U 567/13 �)
  2. Verschulden: Vorstand muss Entlastungsbeweis antreten (� 93 Abs. 1 Satz 3 AktG)
  3. Schaden

    • Ermittlung nach der Differenzhypothese: Ist-Zustand zu hypothetischem Zustand ohne Pflichtverlet­zung

    • Kausalit�t des Schadens, ggf. � 287 ZPO

    • Ber�cksichtigt werden: Rechtsberatungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Kosten weiterer Beratung (Wirtschaftspr�fung, Medien etc.)

    • Nicht ber�cksichtigt werden: Gewinnabsch�pfung, ohnehin angefallene Kosten
  4. Verj�hrung (� 93 Abs. 6 BGB)


Schema f�r die Pr�fung des Aufsichtsrates, ob Klagen gegen Vorst�nde erhoben werden m�ssen

  1. Pflichtverletzung des Vorstandes, die zum Schaden gef�hrt hat
  2. Bewertung von Prozessrisiken, Risiken f�r eine Inanspruchnahme der Vorst�nde
  3. Ausnahmsweise �gewichtige Gr�nde�, die einer Inanspruchnahme des Vorstands entgegenstehen (BGH, Urteil vom 21.4.1997 � II ZR 175/95 � �ARAG/Garmenbeck�)


�Fest steht, dass der Einsatz manilulativer Software verschleiert wurde.�