Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Ergänzendes Material
Das sagt der Rechtsexperte:
Dr. Christian Rolf
Partner, Willkie Farr & Gallagher LLP

Schadensersatzpflicht des Vorstandes nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG

  1. Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1, 91 AktG
    • Fehlverhalten, der Vortrag des Unternehmens darf nicht an eine neutrale Handlung des Vorstands an­knüpfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13 –)
    • Keine Privilegierung durch die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG)
    • In Compliance-Fällen: Gesetzesverletzung durch die Gesellschaft und mangelhaftes Compliance-Sys­tem, das den Schadensfall zumindest nicht wesentlich unwahrscheinlicher gemacht hat
    • Darzulegen vom Unternehmen, das insoweit substantiierter vortragen muss, als nur an irgendeine neutrale Handlung anzuknüpfen, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13 –)
  2. Verschulden: Vorstand muss Entlastungsbeweis antreten (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG)
  3. Schaden

    • Ermittlung nach der Differenzhypothese: Ist-Zustand zu hypothetischem Zustand ohne Pflichtverlet­zung

    • Kausalität des Schadens, ggf. § 287 ZPO

    • Berücksichtigt werden: Rechtsberatungskosten, Rechtsverfolgungskosten, Kosten weiterer Beratung (Wirtschaftsprüfung, Medien etc.)

    • Nicht berücksichtigt werden: Gewinnabschöpfung, ohnehin angefallene Kosten
  4. Verjährung (§ 93 Abs. 6 BGB)


Schema für die Prüfung des Aufsichtsrates, ob Klagen gegen Vorstände erhoben werden müssen

  1. Pflichtverletzung des Vorstandes, die zum Schaden geführt hat
  2. Bewertung von Prozessrisiken, Risiken für eine Inanspruchnahme der Vorstände
  3. Ausnahmsweise „gewichtige Gründe“, die einer Inanspruchnahme des Vorstands entgegenstehen (BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – „ARAG/Garmenbeck“)


„Fest steht, dass der Einsatz manilulativer Software verschleiert wurde.“