wichtigen Interessen k�nnen im Einzelfall darin liegen, dass mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs noch negativere Auswirkungen verbunden sind, etwa Imageverlust der Gesellschaft. Letzteres ist allerdings dank des bisherigen PR-Desasters kaum vorstellbar. Auch kann der Aufsichtsrat ber�cksichtigen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzanspr�chen zu einer Funktionsunf�higkeit des Vorstands f�hrt, etwa wenn alle Vorst�nde in Anspruch genommen werden m�ssten, somit die ordnungsgem��e Gesch�ftsf�hrung der Gesellschaft nicht mehr sichergestellt w�re. All dies d�rfte hier aber nicht greifen.
Vollst�ndigkeitshalber sei erw�hnt, dass ein Verzicht auf Schadensersatzanspr�che nicht m�glich ist. � 93 Abs. 4 Satz 3 AktG l�sst einen solchen Verzicht erst drei Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs, und nur durch einen Hauptversammlungsbeschluss zu.
Folgen f�r den Vorstand spielen keine Rolle
Nicht ber�cksichtigen darf der Aufsichtsrat die pers�nlichen Folgen eines Regressanspruchs f�r Vorstandsmitglieder. Zwar k�nnen solche Anspr�che existenzbedrohend werden, vor allem bei b�rsennotierten Gesellschaften, bei denen D&O-Versicherungen einen Selbstbehalt vorsehen m�ssen, der bei entsprechender Schadensh�he zu betr�chtlichen Summen f�hren kann, die der Vorstand gleichwohl selbst tr�gt.
6. Die D&O-Versicherung 5. 6.
In der Praxis ist der eigentliche Adressat des Schadensersatzanspruchs oftmals die D&O-Versicherung und zwar schon deshalb, weil die enorme H�he einer Regressforderung die meisten Vorst�nde meist finanziell �berfordern wird. Hier stellt sich dann letztlich auch die Frage, inwieweit eine D&O-Versicherung f�r den Schaden in Form der Strafe oder des Bu�gelds aufkommen muss. Der Aufsichtsrat muss mit der D&O-Versicherung kl�ren, wie weit diese die Haftung �bernimmt. Aber auch im �brigen kann sich ein Prozess lohnen, da einige der ehemaligen VW-Vorst�nde verm�gend sind.
7. Verj�hrung und Sofortma�nahmen
Die Anspr�che gegen Vorst�nde verj�hren nach � 93 Abs. 6 AktG nach f�nf, bei b�rsennotierten Aktiengesellschaften � wie VW � in zehn Jahren. Sollte die Aufkl�rung l�nger dauern, ist der Aufsichtsrat gehalten, mit den Vorst�nden Verj�hrungsverzichtsvereinbarungen zu treffen. Dies bedeutet, dass der Vorstand auf die Einrede der Verj�hrung f�r einen zu vereinbarenden Zeitraum von meistens ein bis zwei Jahren verzichtet. Derartige Vereinbarun-
�Nicht zu ber�cksichtigen hat der Aufsichtsrat die pers�nlichen Folgen eines Regressanspruchs f�r die Vorstandsmitglieder.�

