wichtigen Interessen können im Einzelfall darin liegen, dass mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs noch negativere Auswirkungen verbunden sind, etwa Imageverlust der Gesellschaft. Letzteres ist allerdings dank des bisherigen PR-Desasters kaum vorstellbar. Auch kann der Aufsichtsrat berücksichtigen, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu einer Funktionsunfähigkeit des Vorstands führt, etwa wenn alle Vorstände in Anspruch genommen werden müssten, somit die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr sichergestellt wäre. All dies dürfte hier aber nicht greifen.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche nicht möglich ist. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG lässt einen solchen Verzicht erst drei Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs, und nur durch einen Hauptversammlungsbeschluss zu.
Folgen für den Vorstand spielen keine Rolle
Nicht berücksichtigen darf der Aufsichtsrat die persönlichen Folgen eines Regressanspruchs für Vorstandsmitglieder. Zwar können solche Ansprüche existenzbedrohend werden, vor allem bei börsennotierten Gesellschaften, bei denen D&O-Versicherungen einen Selbstbehalt vorsehen müssen, der bei entsprechender Schadenshöhe zu beträchtlichen Summen führen kann, die der Vorstand gleichwohl selbst trägt.
6. Die D&O-Versicherung 5. 6.
In der Praxis ist der eigentliche Adressat des Schadensersatzanspruchs oftmals die D&O-Versicherung und zwar schon deshalb, weil die enorme Höhe einer Regressforderung die meisten Vorstände meist finanziell überfordern wird. Hier stellt sich dann letztlich auch die Frage, inwieweit eine D&O-Versicherung für den Schaden in Form der Strafe oder des Bußgelds aufkommen muss. Der Aufsichtsrat muss mit der D&O-Versicherung klären, wie weit diese die Haftung übernimmt. Aber auch im Übrigen kann sich ein Prozess lohnen, da einige der ehemaligen VW-Vorstände vermögend sind.
7. Verjährung und Sofortmaßnahmen
Die Ansprüche gegen Vorstände verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG nach fünf, bei börsennotierten Aktiengesellschaften – wie VW – in zehn Jahren. Sollte die Aufklärung länger dauern, ist der Aufsichtsrat gehalten, mit den Vorständen Verjährungsverzichtsvereinbarungen zu treffen. Dies bedeutet, dass der Vorstand auf die Einrede der Verjährung für einen zu vereinbarenden Zeitraum von meistens ein bis zwei Jahren verzichtet. Derartige Vereinbarun-
„Nicht zu berücksichtigen hat der Aufsichtsrat die persönlichen Folgen eines Regressanspruchs für die Vorstandsmitglieder.“