Business Judgement Rule
Die Business Judgement Rule besagt, dass unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Grundlage im Nachhinein nicht voll gerichtlich überprüfbar sind und dem Vorstand ein Entscheidungsspielraum und damit auch „Irrtumspielraum“ zusteht, wenn er im Unternehmenswohl gehandelt hat. Die Haftung der Vorstände für wirtschaftliche Fehlentscheidungen wird so begrenzt. Dieser Grundsatz erlaubt es jedoch nicht, Gesetze zu verletzen.
Compliance-System
Unter einem Compliance-System werden strukturierte organisatorische Maßnahmen zur Sicherung eines rechtmäßigen Verhaltens des Unternehmens verstanden. Neben speziellen Vorschriften für einzelne Branchen (u.a. Banken) hängt der Aufbau von Compliance-Systemen stark von der Branche, der Größe des Unternehmens und etwaigen Vorfällen in der Vergangenheit ab und kann neben Anti-Korruptionsleitlinien, Whistleblower-Hotlines und vielem anderen mehr auch und eine personell unabhängig ausgestattete Abteilung umfassen.
D&O-Versicherung (Directors-and- Officers-Versicherung)
D&O-Versicherungen, häufig als Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet, decken Schäden ab, die von leitenden Angestellten bei Ausübung ihrer Organtätigkeit verursacht werden. Es handelt sich um eine Art Berufshaftpflichtversicherung.
Legalitätspflicht
Die Legalitätspflicht wird aus mehreren Normen, insbesondere aus §§ 76 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 93 Abs. 1 Satz 1 AktG hergeleitet und besagt, dass der Vorstand sich gesetzeskonform zu verhalten hat. Dies bedeutet, dass er insbesondere keine Gesetze brechen darf, um wirtschaftliche Profite zu steigern; dies gilt auch für dem Vorstand selbst fremde Rechtsordnungen ausländischer Standorte.
Gewinnabschöpfung
Bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kann die zuständige Behörde bzw. Gericht eine Gewinnabschöpfung vornehmen, d.h. die rechtswidrig erwirtschafteten Gewinne im Rahmen eines Bußgeldes berücksichtigen. Dahinter steht der Gedanke, dass das rechtswidrig handelnde Unternehmen auch nach einem Bußgeld nicht besser stehen soll, als ein rechtmäßig handelndes.
Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein grundsätzlich bestehender Anspruch nach dem Ablauf einer bestimmten Frist zur Wahrung des Rechtsfriedens nicht mehr durchgesetzt werden kann, sofern sich der Schuldner darauf beruft. Für Vorstandspflichtverletzungen im Aktienrecht betragen diese Fristen für börsennotierte Gesellschaften zehn und für andere Aktiengesellschaften nach § 93 Abs. 6 AktG fünf Jahre.
Verjährungsverzichtsvereinbarung
Eine Verjährungsverzichtsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger ist ein Vertrag, in dem der Schuldner erklärt, dass er bezüglich bestimmter Ansprüche des Gläubigers für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
„Besonderes Augenmerk muss der VW-Aufsichtsrat auf die 10-jährige Verjährungsfrist für Vorstandspflichtverletzungen legen.“