Business Judgement Rule
Die Business Judgement Rule besagt, dass unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Grundlage im Nachhinein nicht voll gerichtlich �berpr�fbar sind und dem Vorstand ein Entscheidungsspielraum und damit auch �Irrtumspielraum� zusteht, wenn er im Unternehmenswohl gehandelt hat. Die Haftung der Vorst�nde f�r wirtschaftliche Fehlentscheidungen wird so begrenzt. Dieser Grundsatz erlaubt es jedoch nicht, Gesetze zu verletzen.
Compliance-System
Unter einem Compliance-System werden strukturierte organisatorische Ma�nahmen zur Sicherung eines rechtm��igen Verhaltens des Unternehmens verstanden. Neben speziellen Vorschriften f�r einzelne Branchen (u.a. Banken) h�ngt der Aufbau von Compliance-Systemen stark von der Branche, der Gr��e des Unternehmens und etwaigen Vorf�llen in der Vergangenheit ab und kann neben Anti-Korruptionsleitlinien, Whistleblower-Hotlines und vielem anderen mehr auch und eine personell unabh�ngig ausgestattete Abteilung umfassen.
D&O-Versicherung (Directors-and- Officers-Versicherung)
D&O-Versicherungen, h�ufig als Manager-Haftpflichtversicherung bezeichnet, decken Sch�den ab, die von leitenden Angestellten bei Aus�bung ihrer Organt�tigkeit verursacht werden. Es handelt sich um eine Art Berufshaftpflichtversicherung.
Legalit�tspflicht
Die Legalit�tspflicht wird aus mehreren Normen, insbesondere aus �� 76 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 93 Abs. 1 Satz 1 AktG hergeleitet und besagt, dass der Vorstand sich gesetzeskonform zu verhalten hat. Dies bedeutet, dass er insbesondere keine Gesetze brechen darf, um wirtschaftliche Profite zu steigern; dies gilt auch f�r dem Vorstand selbst fremde Rechtsordnungen ausl�ndischer Standorte.
Gewinnabsch�pfung
Bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten kann die zust�ndige Beh�rde bzw. Gericht eine Gewinnabsch�pfung vornehmen, d.h. die rechtswidrig erwirtschafteten Gewinne im Rahmen eines Bu�geldes ber�cksichtigen. Dahinter steht der Gedanke, dass das rechtswidrig handelnde Unternehmen auch nach einem Bu�geld nicht besser stehen soll, als ein rechtm��ig handelndes.
Verj�hrung
Verj�hrung bedeutet, dass ein grunds�tzlich bestehender Anspruch nach dem Ablauf einer bestimmten Frist zur Wahrung des Rechtsfriedens nicht mehr durchgesetzt werden kann, sofern sich der Schuldner darauf beruft. F�r Vorstandspflichtverletzungen im Aktienrecht betragen diese Fristen f�r b�rsennotierte Gesellschaften zehn und f�r andere Aktiengesellschaften nach � 93 Abs. 6 AktG f�nf Jahre.
Verj�hrungsverzichtsvereinbarung
Eine Verj�hrungsverzichtsvereinbarung zwischen Schuldner und Gl�ubiger ist ein Vertrag, in dem der Schuldner erkl�rt, dass er bez�glich bestimmter Anspr�che des Gl�ubigers f�r einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verj�hrung verzichtet.
�Besonderes Augenmerk muss der VW-Aufsichtsrat auf die 10-j�hrige Verj�hrungsfrist f�r Vorstandspflichtverletzungen legen.�

