aus. Es ist dann nur schwer vorstellbar, dass der Aufsichtsrat hier zum Schluss kommt, dass VW ein ad�quates Compliance-System hatte.
Verfolgt man diesen Ansatz, kommt es f�r eine Regresshaftung gegen den Vorstand nicht darauf an, ob nun VW oder Bosch der Initiator der Manipulation ist und wer der �Herr� der Software war, welche die Manipulation verschleiert hat. Der Effekt, n�mlich das Inverkehrbringen zulassungswidriger Fahrzeuge ist stets derselbe. Bosch w�re in diesem Szenario ggf. aber ein weiterer Anspruchsgegner, gegen den ebenfalls Regressanspr�che in Betracht kommen.
Kein Ermessen
Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung kommt dem Aufsichtsrat bei der Frage, ob ein Vorstand in Regress genommen wird, kein unternehmerisches Ermessen zu, was der BGH in der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung21 klargestellt hat:
�Eine Entscheidungspr�rogative, die zur Beschr�nkung der gerichtlichen Nachpr�fbarkeit f�hrt, kann der Aufsichtsrat nicht in Anspruch nehmen. Bei der Pr�fung des Bestehens und der Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs steht dem Aufsichtsrat keine andere Aufgabe zu als jedem anderen, der in eigener oder fremder Sache ein Urteil �ber das Bestehen eines Anspruchs und die Aussichten einer gerichtlichen Geltendmachung desselben abzugeben hat. Die Haltbarkeit und Richtigkeit seiner Beurteilung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung sind im Streitfall vor Gericht grunds�tzlich voll nachpr�fbar, da es bis hierher nicht um Fragen des Handlungs-, sondern allein des Erkenntnisbereichs geht, f�r die allenfalls die Zubilligung eines begrenzten Beurteilungsspielraums in Betracht kommen kann. Die Frage des Handlungsermessens kann sich nur dort stellen, wo eine Entscheidung zwischen verschiedenen Handlungsm�glichkeiten zu treffen ist. �. Da diese Entscheidung allein dem Unternehmenswohl verpflichtet ist, das grunds�tzlich die Wiederherstellung des gesch�digten Gesellschaftsverm�gens verlangt, wird der Aufsichtsrat von der Geltendmachung voraussichtlich begr�ndeter Schadensersatzanspr�che gegen einen pflichtwidrig handelnden Vorstand nur dann ausnahmsweise absehen d�rfen, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft daf�r sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.�
Diese Auffassung hat der BGH 2014 nochmals best�tigt.22 Der Aufsichtsrat muss seine Entscheidung �Regress ja oder nein� allein am Unternehmenswohl ausrichten. Wenn man davon ausgeht, dass VW kein funktionsf�higes Compliance-System hatte und der Vorstand seine Verantwortlichkeit nicht entkr�ften kann, muss der Aufsichtsrat in einem zweiten Schritt pr�fen, ob �gewichtige Gr�nde� gegen eine Rechtsverfolgung sprechen. Solche ge-
21 BGH, Urteil vom 21.4.1997 � II ZR 175/95.
22 BGH WM 2014, 1678.
�Der Aufsichtsrat muss seine Entscheidung �Regress ja oder nein� allein am Unternehmenswohl ausrichten.�

