gen sind �blich und k�nnen auch erneut getroffen oder verl�ngert werden. Weigert sich ein Vorstand, bleibt nur die Klage.
8. Interessenkonflikte
Heikel wird die Aufgabe f�r den Aufsichtsrat, wenn es um die Beurteilung von Gesch�ftsvorf�llen geht, an denen Mitglieder des Aufsichtsrats selbst beteiligt waren, etwa weil sie zum Zeitpunkt des pflichtwidrigen Handelns selbst im Vorstand der Gesellschaft t�tig waren. Dies ist rechtm��ig und auch nicht un�blich, da fr�here Vorstandsmitglieder das Unternehmen �berdurchschnittlich gut kennen. Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht in Ziffer 3.1 eine enge Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat vor - solange dies zum Wohl der Gesellschaft geschieht. Ein Wechsel von einem zum anderen Organ kann daher grunds�tzlich f�r Synergieeffekte sorgen, birgt aber auch das Risiko von Interessenkonflikten.23
War ein Aufsichtsrat zuvor als Vorstand t�tig, kann das dazu f�hren, dass das entsprechende Aufsichtsratsmitglied eigene Gesch�ftshandlungen beurteilen muss. Diese Interessenkonflikte k�nnen dazu f�hren, dass Aufsichtsr�te nicht geneigt sind, Regressanspr�che gegen Vorst�nde geltend zu machen. Ein Grund, von einem Regressanspruch abzusehen, ist dies freilich nicht. Einem ggf. im Interessenkonflikt stehendes Aufsichtsratsmitglied bleibt hier nichts anderes �brig, als das Mandat entweder niederzulegen oder sich zumindest bei der Abstimmung zu enthalten.24 Tats�chlich spricht aber manches daf�r, dass bei einem andauernden Interessenkonflikt eine einfache Enthaltung nicht ausreicht, sondern das Aufsichtsratsmitglied verpflichtet ist, sein Amt niederzulegen. Dieser Gedanke ergibt sich aus der Treuepflicht gegen�ber der Gesellschaft. Immerhin kann ein drohender Regress einen permanenten Hintergedanken f�r das Aufsichtsratsmitglied bedeuten, der bef�rchten l�sst, dass das Interesse der Gesellschaft nicht mehr an erster Stelle steht. 25 Bereits die Verz�gerung der Geltendmachung von Schadensersatzanspr�chen kann zu einem Schaden f�r die Gesellschaft f�hren, f�r den der Aufsichtsrat verantwortlich sein kann. Daher ist im Zweifel eine Niederlegung des Amtes ratsam, schon, um die Entstehung weiterer Probleme zu verhindern. Da dies auch f�r ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder gilt, sind auch gegen diese und amtierende Aufsichtsr�te Schadensersatzforderungen zu pr�fen. Ob und inwieweit An-
23 � 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG bestimmt aus diesem Grund, dass Aufsichtsrat nicht sein darf, wer in den letzten zwei Jahren Vorstand derselben b�rsennotierten Gesellschaft war. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass das Problem der �berwachung eigener Entscheidungen zumindest entsch�rft wird. Allerdings ist die Ernennung eines ehemaligen Vorstands zum Aufsichtsrat ausnahmsweise doch m�glich, wenn sie auf Vorschlag von Aktion�ren, die mindestens 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten, erfolgt.
24 BGH, Urteil vom 16.2.2009 � II ZR 185/07�; 5.5.3 des DCGK bestimmt dazu: Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung �ber aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vor�bergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats f�hren.
25 Derleder/Fauser, BB 2006, 949, 954.
�Heikel wird es f�r den Aufsichtsrat, wenn es um Gesch�ftsvorf�lle geht, an denen Mitglieder des Aufsichtsrats selbst als Vorst�nde beteiligt waren.�

