Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt der Rechtsexperte:
Dr. Christian Rolf
Partner, Willkie Farr & Gallagher LLP

Normen nicht einzuhalten und die Aufdeckungsfolgen zu riskieren, gab es f�r den Vorstand nicht.

Delegation und Ressortverteilung helfen dem Vorstand in der Regel nicht

Ein Vorstandsmitglied kann sich der Legalit�tspflicht nicht durch Delegation entziehen,10 wenn auch eine Ressortverteilung �blich und m�glich ist.11 Denn auch bei einer Ressortverteilung besteht eine �berwachungspflicht12 der anderen Mitglieder des Vorstandes, die den f�r Compliance zust�ndigen Vorstand kontrollieren m�ssen, und dieser Vor­stand muss seine Kollegen entsprechend auf dem Laufenden halten. Allerdings gibt es hier neuere Tendenzen. J�ngst hat das Landesarbeitsgericht D�sseldorf13 im Schienenkartell-Fall einer solchen Aufteilung der Verantwortlichkeiten entlastende Wirkung beigemessen. Ob sich eine solche Betrachtung indes durchsetzt und auch vom BGH so gesehen wird, bleibt abzuwarten.

4.      Schaden

Hat das VW-Compliance-System versagt, hat der Vorstand pflichtwidrig gehandelt, wenn er nicht Gr�nde vorbringen kann, dass auch ein perfektes Compliance-System die Manipula­tion nicht h�tte verhindern k�nnen. Das erscheint mehr als schwierig. Es kommt dann da­rauf an, welche Sch�den VW ersetzt verlangen kann. An sich kann die Gesellschaft verlan­gen, so gestellt zu werden, als w�re das sch�digende Ereignis nicht eingetreten (� 249 BGB). Es gibt allerdings Einschr�nkungen: Gewinnabsch�pfungselemente, mit der die Gesellschaft die aus der Gesetzesverletzung rechtswidrig erzielten Vorteile als Strafe bezahlen muss, sind kein zu ersetzender Schaden. Andernfalls st�nde die Gesellschaft durch den R�ckgriff besser als bei rechtskonformem Verhalten. Es bleiben indes stets die (enormen) Rechtsverfol­gungskosten.14 Auch Schadensersatzzahlungen an get�uschte Aktion�re z�hlen zu den ersatzf�higen Positionen. Neuere Tendenzen finden sich bei der Strafe oder Bu�e selbst. Hier existieren erste Entscheidungen,15 die davon ausgehen, dass der Gesellschaft aufer­legte Strafen und Geldbu�en nicht regressf�hig sind, weil damit der Zweck der Strafe verei­telt wird, wenn sie nicht das Unternehmen, sondern einen Mitarbeiter oder Vorstand trifft. Gerichte16 gew�hren der Gesellschaft au�erdem Erleichterungen beim Nachweis des Scha-



10 Altmeppen, ZIP 2016, 97, 102; Spindler, M�nchener Kommentar zum AktG, � 93 Rn.149.
11 Die Zuweisung der Compliance-Aufgaben an ein oder mehrere Vorstandsmitglieder muss durch die Satzung, Gesch�ftsordnung oder eine vom Vorstand beschlossene Ressortverteilung eindeutig dokumentiert sein.
12 BGH, 15.10.1996 � VI ZR 319/95.
13 LAG D�sseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015 � 16 Sa 459/14 �, Rn. 156ff. (nicht rechtskr�ftig), Vorinstanz: ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013 � 1 Ca 657/13 �, derzeit beim BAG anh�ngig unter dem Az. 8 AZR 189/15.
14 LG M�nchen I, oben, Fn 4.
15 Etwa LAG D�sseldorf, oben. Fn 8.
16 OLG Koblenz, Urteil vom 24.9.2007 � 12 U 1437/04 �, Rn. 102.


�Delegation und Ressortverteilung helfen dem Vorstand bei Compliance-Verst�ssen in der Regel nicht.�