Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt die D&O-Versicherung:
Michael Hendricks
Rechtsanwalt, Standing Legal Counsel für die Howden Germany GmbH

„Die Streitver­kündung führt meist zu einer Kostenexplosion.“

In der letztgenannten Fallgruppe befinden sich mehr als 80 % der Manager­haftungsfälle. So wird nach aller Erwartung auch der VW Aufsichtsrat verantwortliche Vorstandsmitglieder in Anspruch nehmen müssen.

Tritt die Versicherung bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ein?

Häufig und so auch im Fall von VW zeigen sich Anhaltspunkte für vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten. Die Versicherungspolicen sehen ausnahmslos einen Deckungsausschluss vor, wenn eine vorsätzliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt wird. Zu solchen gerichtlichen Feststellungen kommt es allerdings höchst selten. Bei den bedeutenden D&O-Haftungsfällen ist bislang lediglich im Prozess gegen Breuer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung festgestellt worden, die dann allerdings aufgrund eines Vergleichs nicht rechtskräftig geworden ist.

Für den Vorsatzausschluss von Bedeutung sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren und mögliche Verurteilungen. Die zivilrechtliche D&O-Haftung findet zunehmend ihren Begleiter im Untreuetatbestand des Strafgesetzbuches. Für den Fall VW geht es aktuell um die Behauptung betrügerischen Verhaltens. Gelingt ein solcher Nachweis mit einer rechtskräftigen Verurteilung, so wird der Vorsatzausschluss der D&O- Versicherungspolice diskutiert werden. Im schlimmsten Fall wären die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Handelt ein Vorstandsmitglied vorsätzlich, so infiziert dieses Verhalten weitere Verantwortliche nicht. Fahrlässig oder auch grobfahrlässig Handelnde behalten den Versicherungsschutz.

Der Verbrauch der Deckungssumme

Unter Betracht der Schadendimension des VW-Skandals liegt es auf der Hand, dass die D&O-Deckungssumme in Höhe von 500 Mio. Euro keinesfalls ausreichen wird. Deshalb droht den Betroffenen nicht nur eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen, auch die D&O-Versicherungsgesellschaften begegnen einer besonderen Herausforderung. Ist zu erwarten, dass die Deckungssumme nicht ausreichen wird, so sind die Versicherer gehalten, ein sogenanntes Verteilungs­verfahren anzuordnen. Im Ergebnis werden somit keine vollen Entschädigungen auf Anwaltskosten oder für einzelne Versicherte festgestellte Schadenersatz­verpflichtungen geleistet. Nur ein prozentualer Anteil der in Rede stehenden Beträge wird über die D&O-Versicherungspolice entschädigt. Das Verfahren ist hochkomplex und eine Herausforderung für die Versicherungsgesellschaften. Im Ergebnis sehen sich die Versicherten einer Art Unterversicherung ausgesetzt und das Privatvermögen wird belastet.