Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt die D&O-Versicherung:
Michael Hendricks
Rechtsanwalt, Standing Legal Counsel f�r die Howden Germany GmbH

�Die Streitver­k�ndung f�hrt meist zu einer Kostenexplosion.�

In der letztgenannten Fallgruppe befinden sich mehr als 80 % der Manager­haftungsf�lle. So wird nach aller Erwartung auch der VW Aufsichtsrat verantwortliche Vorstandsmitglieder in Anspruch nehmen m�ssen.

Tritt die Versicherung bei vors�tzlichen Pflichtverletzungen ein?

H�ufig und so auch im Fall von VW zeigen sich Anhaltspunkte f�r vors�tzlich pflichtwidriges Verhalten. Die Versicherungspolicen sehen ausnahmslos einen Deckungsausschluss vor, wenn eine vors�tzliche Pflichtverletzung rechtskr�ftig festgestellt wird. Zu solchen gerichtlichen Feststellungen kommt es allerdings h�chst selten. Bei den bedeutenden D&O-Haftungsf�llen ist bislang lediglich im Prozess gegen Breuer eine vors�tzliche sittenwidrige Sch�digung festgestellt worden, die dann allerdings aufgrund eines Vergleichs nicht rechtskr�ftig geworden ist.

F�r den Vorsatzausschluss von Bedeutung sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren und m�gliche Verurteilungen. Die zivilrechtliche D&O-Haftung findet zunehmend ihren Begleiter im Untreuetatbestand des Strafgesetzbuches. F�r den Fall VW geht es aktuell um die Behauptung betr�gerischen Verhaltens. Gelingt ein solcher Nachweis mit einer rechtskr�ftigen Verurteilung, so wird der Vorsatzausschluss der D&O- Versicherungspolice diskutiert werden. Im schlimmsten Fall w�ren die Versicherten zur R�ckzahlung s�mtlicher vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Handelt ein Vorstandsmitglied vors�tzlich, so infiziert dieses Verhalten weitere Verantwortliche nicht. Fahrl�ssig oder auch grobfahrl�ssig Handelnde behalten den Versicherungsschutz.

Der Verbrauch der Deckungssumme

Unter Betracht der Schadendimension des VW-Skandals liegt es auf der Hand, dass die D&O-Deckungssumme in H�he von 500 Mio. Euro keinesfalls ausreichen wird. Deshalb droht den Betroffenen nicht nur eine pers�nliche Haftung mit dem Privatverm�gen, auch die D&O-Versicherungsgesellschaften begegnen einer besonderen Herausforderung. Ist zu erwarten, dass die Deckungssumme nicht ausreichen wird, so sind die Versicherer gehalten, ein sogenanntes Verteilungs­verfahren anzuordnen. Im Ergebnis werden somit keine vollen Entsch�digungen auf Anwaltskosten oder f�r einzelne Versicherte festgestellte Schadenersatz­verpflichtungen geleistet. Nur ein prozentualer Anteil der in Rede stehenden Betr�ge wird �ber die D&O-Versicherungspolice entsch�digt. Das Verfahren ist hochkomplex und eine Herausforderung f�r die Versicherungsgesellschaften. Im Ergebnis sehen sich die Versicherten einer Art Unterversicherung ausgesetzt und das Privatverm�gen wird belastet.