Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt die D&O-Versicherung:
Michael Hendricks
Rechtsanwalt, Standing Legal Counsel f�r die Howden Germany GmbH

�Es zeigt sich, dass auch bei Vergleichen eine Eigenbeteiligung der verantwortlichen Organmitglieder gefordert wird.�

Streitverk�ndung

Die beste Verteidigungsstrategie mag gelegentlich im Angriff liegen. So ist die Streitverk�ndung ein recht modernes Instrument in Organhaftungsf�llen, wenn der Aufsichtsrat den Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Zumeist behauptet der beklagte Vorstand, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung umgem�nzt werden kann in eine eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsrates. W�re der Aufsichtsrat seiner Kontrollfunktion nachgekommen, so w�re es erst gar nicht zur Pflichtverletzung des Vorstandes gekommen. Ein solches Szenario f�hrt in der D&O- Schadenpraxis zum Ergebnis explodierender Kosten, die zu einer Verpuffung von D&O- Deckungssummen f�hren k�nnen.
Die versicherten Personen sind sich h�ufig nicht dar�ber im klaren, dass s�mtliche Abwehrkosten von Beklagten und Streitverk�ndeten �ber die Instanzenz�ge mit enormen Betr�gen die D&O-Deckungssummen reduzieren. Anders als in allen anderen Haftpflichtversicherungen werden Abwehrkosten auf die Deckungssummen angerechnet. Je umfangreicher und zeitraubender die Verfahren ausgestaltet sind, umso weniger bleibt von der Deckungssumme f�r die Freistellung der Verantwortlichen �brig.

Eigenbeteiligungen

Der Fall Siemens (�Neub�rger Urteil", Landgericht M�nchen, 2013) hat gezeigt, dass auch bei Vergleichen zwischen den Unternehmen und den Versicherungsgesellschaften Eigenbeteiligungen der verantwortlichen Organmitglieder gefordert werden. Auch dies ist bei VW zu erwarten, da wie schon festgestellt, die D&O-Deckungssumme nicht gen�gen wird. Die H�he der Eigenbeteiligungen wird sich nach dem Verantwortungsbeitrag und gewiss auch nach den pers�nlichen verf�gbaren Verm�gen ausrichten. Mit Blick auf die Einkommensverh�ltnisse der Verantwortlichen d�rften recht hohe Betr�ge eingefordert werden, die weit �ber den aktienrechtlichen Pflichtselbstbehalten liegen.