„Es zeigt sich, dass auch bei Vergleichen eine Eigenbeteiligung der verantwortlichen Organmitglieder gefordert wird.“
Streitverkündung
Die beste Verteidigungsstrategie mag gelegentlich im Angriff liegen. So ist die
Streitverkündung ein recht modernes Instrument in Organhaftungsfällen, wenn der
Aufsichtsrat den Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Zumeist behauptet
der beklagte Vorstand, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung umgemünzt
werden kann in eine eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsrates. Wäre der
Aufsichtsrat seiner Kontrollfunktion nachgekommen, so wäre es erst gar nicht zur
Pflichtverletzung des Vorstandes gekommen. Ein solches Szenario führt in der D&O-
Schadenpraxis zum Ergebnis explodierender Kosten, die zu einer Verpuffung von D&O-
Deckungssummen führen können.
Die versicherten Personen sind sich häufig nicht darüber im klaren, dass sämtliche
Abwehrkosten von Beklagten und Streitverkündeten über die Instanzenzüge mit enormen
Beträgen die D&O-Deckungssummen reduzieren. Anders als in allen anderen
Haftpflichtversicherungen werden Abwehrkosten auf die Deckungssummen angerechnet.
Je umfangreicher und zeitraubender die Verfahren ausgestaltet sind, umso weniger bleibt
von der Deckungssumme für die Freistellung der Verantwortlichen übrig.
Eigenbeteiligungen
Der Fall Siemens („Neubürger Urteil", Landgericht München, 2013) hat gezeigt, dass auch bei Vergleichen zwischen den Unternehmen und den Versicherungsgesellschaften Eigenbeteiligungen der verantwortlichen Organmitglieder gefordert werden. Auch dies ist bei VW zu erwarten, da wie schon festgestellt, die D&O-Deckungssumme nicht genügen wird. Die Höhe der Eigenbeteiligungen wird sich nach dem Verantwortungsbeitrag und gewiss auch nach den persönlichen verfügbaren Vermögen ausrichten. Mit Blick auf die Einkommensverhältnisse der Verantwortlichen dürften recht hohe Beträge eingefordert werden, die weit über den aktienrechtlichen Pflichtselbstbehalten liegen.