Management-Blog
WirtschaftsWoche

Case-Study Teil 2:

Causa VW

Muss der Aufsichtsrat den Vorstand verklagen?
Das sagt der Rechtsexperte:
Dr. Christian Rolf
Partner, Willkie Farr & Gallagher LLP

Und das hei�t zu fragen, ob es interne oder, was noch besser ist, externe unabh�ngige Pr�fungen gab, ob die strengen Abgaswerte wirklich eingehalten werden, die man zuvor offenbar als das Nadel�hr des Projektes identifiziert hatte. Danach sieht es nicht aus. Es ist dann nur schwer vorstellbar, dass der Aufsichtsrat hier zum Schluss kommt, dass VW ein ad�quates Compliance-System hatte.


Vor diesem Hintergrund sind jetzt die wichtigsten Punkte f�r den Aufsichtsrat:

  1. Sofortma�nahmen: Anspr�che gegen Vorst�nde verj�hren in 10 Jahren. Aber es kann sich anbieten, jetzt schon Anspr�che zu sichern, etwa durch Einbehalte von Bonuszahlungen.
  2. Kein Aufsichtsrat geht gerne gegen den eigenen Vorstand vor. Aus langj�hrigen Partnern werden n�mlich Prozessgegner. Und kein Vorstand arbeitet offen und motiviert an der Probleml�sung mit, wenn ihm daf�r die Haftung droht. Der Aufsichtsrat muss daher �berlegen, ggf. weitere Vorstandsposten bei VW zu gegebener Zeit neu zu besetzen, um sicherzustellen, dass die Kooperation reibungslos verl�uft.
  3. Sachverhalt vollst�ndig aufkl�ren. Das hei�t auch, einen vom Vorstand in Auftrag gegebenen Bericht kritisch zu hinterfragen und ggf. gegenpr�fen zu lassen.
  4. Interessenkonflikte vermeiden. Ein Teil der Aufsichtsratsmitglieder war fr�her Vorstand bei VW und ist damit eventuell daran gehindert, konfliktfrei �ber seine eigene T�tigkeit zu urteilen. Ggf. muss das Mandat dann niedergelegt werden.
  5. Mit der D&O Versicherung koordinieren. Diese wird eventuell einen Teil des Schadens tragen; und schlie�lich:
  6. Feststellen, ob sich (ehemalige) Vorst�nde schadensersatzpflichtig gemacht haben. Wenn das der Fall ist, hat der Aufsichtsrat kein Ermessen bei der Anspruchsverfolgung. Er darf lediglich aus ganz gewichtigen Gr�nden von der Verfolgung absehen, die hier aber kaum greifen d�rften. Hier gilt der vom BGH schon in der Mannesmann-Entscheidung aufgestellte Grundsatz, wonach die Aufsichtsr�te keine Gutsherren, sondern Gutsverwalter sind, die allein im Unternehmenswohl handeln m�ssen. Die Folgen f�r das Vorstandsmitglied spielen keine Rolle.




�Es ist nur schwer
vorstellbar, dass der
Aufsichtsrat
zum Schluss kommt,
dass VW ein
ad�quates
Compliance-System
hatte.�