danach, die T�tigkeit der aktuellen und ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Recht- und Zweckm��igkeit zu �berpr�fen und dann auch Schadensersatzanspr�che geltend zu machen.
� 116 AktG fordert vom VW Aufsichtsrat daher, Schadensersatzanspr�che gegen VW-Vorst�nde (ob aktuell oder ehemalig) aus den Abgasmanipulationen zu pr�fen und ggf. auch zu verfolgen. W�rde der Aufsichtsrat dies pflichtwidrig unterlassen, erg�ben sich wiederum Haftungsanspr�che gegen die Aufsichtsratsmitglieder. Diese Pr�fung beginnt nicht erst, wenn der Schaden eingetreten ist, sondern bereits vorher,3 mit anderen Worten, sie sollte bereits auf Hochtouren laufen.
2. Haftung bei klarer individueller Verantwortlichkeit
Haben VW-Vorstandsmitglieder veranlasst, gewusst oder geduldet, dass die verkauften Fahrzeuge die Abgasnormen nicht einhalten und dass dies durch Einsatz der Software auf den Pr�fst�nden verschleiert wird, haben sie ihre Pflichten als Vorst�nde nat�rlich massiv verletzt. Hier kann von Bedeutung sein, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig4 gegen einzelne (ehemalige) Vorst�nde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs an den Kunden eingeleitet hat. Werden Bu�gelder oder Strafen gegen einzelne Vorst�nde verh�ngt, ist die Klage gegen den Vorstand unausweichlich, wenn keine gewichtigen Gr�nde (dazu unten) entgegenstehen.
F�r die Anlegerklagen w�re dagegen die Frage erheblich, ob dem damaligen Vorstandsvorsitzenden die Manipulation schon im Mai 20145 bekannt war oder h�tte bekannt sein m�ssen, also lange bevor VW die Manipulation bekannt gemacht hat, wie dies derzeit in den Klagen vorgetragen wird. K�nnen Anleger Klagen darauf st�tzen, dass VW zu diesem Zeitpunkt den Kapitalmarkt �ber die Abgasmanipulation h�tte informieren m�ssen, w�re dies auch ein deutlicher Anhaltspunkt f�r die Pflichtwidrigkeit einzelner Vorst�nde, weil die kapitalmarktrechtlichen Tatsachen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig ver�ffentlich worden sind und Anleger deshalb Schadensersatz geltend machen k�nnen.
3 BGH, Urteil vom 16.2.2009 II ZR 185/07, Rn. 23: �Denn die Aufgabe des Aufsichtsrats, die Organt�tigkeit auch ehemaliger Vorstandsmitglieder einer nachgelagerten Recht- und Zweckm��igkeitskontrolle zu unterziehen und in Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen das Bestehen etwaiger Schadensersatzanspr�che gegen�ber dem betreffenden (ehemaligen) Vorstandsmitglied zu pr�fen, beginnt nicht erst dann, wenn ein bestimmter Schaden der Gesellschaft feststeht."
4 Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 29.9.2015, abrufbar unter Ermittlungsverfahren in der VW-Abgasaff�re eingeleitet (zuletzt abgerufen am 29.08.2016).
5 http://www.volkswagenag.com/content/vwcorp/info centeddehnews/2016/03/Volkswagen.html
�F�r Anlegerklagen wichtig: war dem damaligen Vorstandsvorsitzenden die Manipulation bekannt bzw. h�tte ihm diese bekannt sein m�ssen?�

